Die erste Version dieses Artikels stammt von Oktober 2012. Wir haben farblich markiert, welche Änderungen sich durch die Neufassung des Schulgesetzes 2015 ergeben.
Wussten Sie schon,
- dass es in Nordrhein-Westfalen und Teilen Niedersachsens öffentliche Bekenntnisschulen gibt, die zu 100% von allen Steuerzahlern bezahlt werden?
- dass in NRW ein Drittel aller Grundschulen öffentliche Bekenntnisgrundschulen sind?
- dass die Trennung von Kindern nach Konfession und Religion an öffentlichen Schulen in allen anderen Bundesländern Ende der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts abgeschafft wurde, in NRW dagegen 2009 durch die Abschaffung der Schuleinzugsbezirke sogar gestärkt wurde? Aufgenommen werden zunächst alle im Schulbekenntnis getauften Kinder. Erst wenn dann noch Plätze frei sind, können auch andere Kinder aufgenommen werden.
- dass Bekenntnisschulen bzw. Konfessionsschulen ihrem Wesen nach Schulen sind, in denen alle Schüler/innen und Lehrer/innen einer Konfession angehören sollen und in denen „die Grundsätze des Bekenntnisses im Unterricht aller Fächer sowie im Schulleben insgesamt zur Geltung kommen“ sollen?
- dass diese Schulen ausschließlich aus öffentlichen Geldern finanziert werden? Die Kirchen tragen zu Unterhalt und Betrieb der Schulen und auch zum Gehalt der Lehrkräfte keinen Cent bei.
- dass diese Schulen „bekenntnishomogen“ sein sollen? Schüler/innen müssen dem Bekenntnis angehören, andernfalls müssen die Eltern bei der Anmeldung meist eine Erklärung unterschreiben, dass sie mit der Erziehung im Bekenntnis einverstanden sind. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist nicht möglich. (Gleichzeitig dürfen Kinder aber nicht zur Gottesdienstteilnahme verpflichtet werden.)
- dass an den meisten Bekenntnisgrundschulen erhebliche Anteile von Schüler/innen nicht dem Schulbekenntnis angehören (z.B. EGS Pahlkestraße in Mönchengladbach, wo nur 18% evangelisch sind)? Im Schnitt sind es NRW-weit an evangelischen Schulen gerade einmal 43% und an katholischen Schulen 56%.
- dass jedes Jahr Eltern versuchen, Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umzuwandeln, dies aber häufig am hohen Quorum scheitert? 2015 wurde das Umwandlungsquorum von 67% auf 50% plus eine Stimme gesenkt. Selbst wenn sich aber 70% an der Abstimmung beteiligen und davon 70% für die Umwandlung stimmen, genügt das nicht für die Umwandlung.
- dass Lehrer/innen an katholischen Bekenntnisgrundschulen in NRW zwar wie alle anderen Lehrerkräfte an öffentlichen Schulen öffentliche Bedienstete sind, aber dem Schulbekenntnis angehören müssen (SchG §26 Abs. 6 – s. auch hier)? Seit 2015 muss zwingend nur noch der Schulleiter bzw. die Schulleiterin verpflichtend dem Bekenntnis angehören. Im Gesetz heißt es ferner, dass auch „die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören [müssen]. Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.“
- dass „bekenntnisfremde“ Lehrkräfte an Bekenntnisgrundschulen (die aufgrund einer Minderheitenregelung dort wirken dürfen) die Schulen niemals leiten dürfen, selbst wenn dies von allen Seiten gewünscht wird und egal wie gut sie qualifiziert sind? Das gilt auch, wenn sie die Schule bereits jahrelang kommissarisch leiten.
- dass in NRW im Oktober 2011 85 Rektorenstellen an Grundschulen ausgeschrieben waren, davon 41 an katholischen Grundschulen? Demnach befanden sich 48% aller unbesetzten Rektorenstellen an katholischen Grundschulen, obwohl „nur“ 31% aller Grundschulen katholisch sind. Das Schulministerium streitet einen solchen Zusammenhang ab. Siehe auch Kleine Anfrage Piraten.
- dass wegen dem oben genannten Leitungsproblem trotz der hohen Hürde immer wieder Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umgewandelt werden, z.B. in Saalhausen oder Wachtberg oder Bonn oder Köln, wo allein 2012 drei Schulen umgewandelt wurden?
- dass Bekenntnisgrundschulen kleinere Klassen haben dürfen als Gemeinschaftsgrundschulen?
- dass Kinder an Bekenntnisgrundschulen nicht von Religionsunterricht und Gottesdienstbesuch abgemeldet werden können, obwohl dieses Recht vom deutschen Grundgesetz (GG Art. 7 Abs. 2) ebenso wie vom Schulgesetz NRW (§31 Abs. 6) ausdrücklich garantiert wird? Im Zuge der Schulgesetzänderung wurde eindeutig – auch von Seiten der katholischen Kirche klargestellt -, dass es auch an Bekenntnisschulen keinen Zwang zum Gottesdienstbesuch geben kann.
dass es zwar jede Menge kritischer Bemerkungen aus allen politischen Lagern – auch von Repräsentanten der Kirchen – zu den ausgrenzenden Regelungen an Bekenntnisschulen gibt, dass aber seit Jahren im Landtag NRW die Privilegien der Bekenntnisgrundschulen nicht in Frage gestellt werden und es keine Gesetzesinitiativen für eine zeitgemäße Regelung gab? Das Wahlprogramm der Grünen verlor offenbar mit Übernahme der Regierungsverantwortung und des Schulministeriums 2010 seine Bedeutung. Die rot-grüne Landesregierung unternahm sogar 2011 zwei mal den Versuch, die Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) zu ändern, um dort den Vorrang von Bekenntniskindern festzuschreiben.
Update Juni 2014: Auf dem Grünen-Parteitag kommt ein Antrag zur Abstimmung, der die Umwandlung von Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen fordert. Damit positioniert sich die Partei endlich eindeutig in dieser Frage. Selbst die Kirchen legten im Januar 2014 Reformvorschläge vor. 2015: Mit den Stimmen von SPD und Grünen wird ein Schulgesetz verabschiedet, das wie dargestellt an einzelnen Stellschrauben dreht. Für eine Verfassungsänderung fehlen der politische Wille und die Mehrheit im Landtag, da FDP und CDU keinerlei Entgegenkommen zeigen.- dass Sie gegen all dies protestieren können, indem Sie unsere Online-Petition unterzeichnen? Wichtiger noch: Sprechen Sie Freunde und Bekannte, Landtagsabgeordnete und Kommunalpolitiker auf das Thema an, fordern Sie unseren Flyer an, berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen.
ZUM DOWNLOAD ALS PDF
- Flyer der Initiative mit Fakten und Forderungen zu öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in NRW (Stand 2013)
Flyer bestellen oder Kontakt aufnehmen: kontakt@kurzebeinekurzewege.de