In seinem Urteil vom 8. April 2008 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf fest, dass die Verwaltungsvorschriften Nr. 1.23 zu § 1 Abs. 2 AO-GS zur Aufnahme in Bekenntnisschulen den Vorgaben der AO-GS „widersprechen und ihre Anwendung daher rechtswidrig ist.“ Die Verwaltungsvorschriften seien „nicht maßgeblich und rechtlich ohne Bedeutung, weil eine Verwaltungsvorschrift gegenüber der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 52 SchulG NRW erlassenen Verordnung über den Bildungsgang rechtlich nachrangig [ist].“ In § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS seien die Aufnahmekriterien abschließend genannt und der behauptete Vorrang der bekenntnisangehörigen Kinder eben nicht aufgeführt.
Ergänzend ist zu bemerken, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus formalen Gründen (weil der Kläger zwischenzeitlich klaglos gestellt wurde) im August 2008 vom Oberverwaltungsgericht für „wirkungslos“ erklärt wurde. Damit wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts jedoch nicht entkräftet oder in Frage gestellt noch hat das Oberverwaltungsgericht solches festgestellt.