Vor vier Jahren berichteten wir über eine evangelische Lehrerin. Jahrelang leitete sie mit großem Engagement eine kommunale katholische Grundschule. Kommissarisch und ohne die entsprechende finanzielle Anerkennung. Die Arbeit machte ihr Spaß und sie wäre gerne auch offiziell Rektorin der Schule geworden. Ihre Bewerbung auf die freie Funktionsstelle aber wurde abgelehnt, weil ihr nach Paragraph 26 Absatz 6 des Schulgesetzes die richtige Konfession als „Aspekt der Eignung“ für das Amt fehlte.
Genau genommen wird im Schulgesetz übrigens keine Unterscheidung zwischen Leitungsstellen und normalen Lehrkräften getroffen. Dort heißt es unmissverständlich: “Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen.” Trotzdem wurden und werden immer wieder Lehrerinnen und Lehrern Bekenntnisschulen zugewiesen, auch wenn das Bekenntnis nicht stimmt. Bei Funktionsstellen blieb die Kirche bislang allerdings streng. Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt) verstößt dieses Vorgehen übrigens nicht, weil die öffentlichen Konfessionsschulen für diesen Zweck wie Tendenzbetriebe bewertet werden. Am Rande sei erwähnt: In Niedersachsen, wo es noch einige wenige öffentliche Bekenntnisschulen gibt, dürfen katholische Schulen durchaus evangelische Rektoren haben.
Nun kann man fragen: Hätte sich die Lehrerin in Anbetracht des Rektorenmangels nicht einfach an einer anderen Schule bewerben können? Leichter gesagt als getan in einer Region, wo fast alle Schulen katholisch sind wie z.B. im Sauerland, Münsterland oder im Paderborner Land. Da liegt schon eher ein Wechsel in benachbarte Bundesländer nahe, an denen es keine konfessionellen Beschränkungen an öffentlichen Schulen gibt.
Schön also, dass es einen neuen Gesetzentwurf gibt. Er soll jetzt auch Lehrkräften ohne das richtige Bekenntnis erlauben, im Ausnahmefall und ausdrücklich „zur Sicherung des Unterrichts“ an Bekenntnisschulen zu unterrichten. Sogar die stellvertrende Schulleitung soll ihnen unter diesen Bedingungen offenstehen. Voraussetzung ist, dass sie bereit sind, „nach den Grundlagen des Bekenntnisses“ zu unterrichten und zu erziehen. Eine Verbesserung? Die verhinderte Rektorin, von der wir oben berichteten, ist damit nicht zufrieden. Im Gegenteil, sie ist sauer über den Gesetzentwurf. Sie schreibt: „Wir andersgläubigen Lehrer werden mehr als vorher ausgenutzt. Wenn Lehrer-/Konrektorenmangel herrscht, dürfen wir gnädigerweise zum Zuge kommen.“ Und sie stellt uns ihre Petition an den Landtag NRW zur Verfügung, mit der sie schon 2010 Änderungen forderte. Änderungen bekam sie – Allerdings nur dergestalt, dass sie an eine andere katholische Grundschule versetzt wurde – um dort wieder als „einfache“ Grundschullehrerin tätig zu sein.