Evangelischer Religionsunterricht an katholischen Grundschulen?

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Kurze Beine – kurze Wege, 21. August 2015

An Schulen in kirchlicher Trägerschaft ist es schon lange gang und gäbe, seit diesem Schuljahr gibt es diese Möglichkeit auch an öffentlichen Bekenntnisschulen: katholische Kinder erhalten katholischen Religionsunterricht an evangelischen Schulen, evangelischen Schülerinnen und Schülern kann entsprechend evangelischer Religionsunterricht an katholischen Bekenntnisschulen erteilt werden. Wir gehen davon aus, dass – rein rechtlich – entsprechend auch islamischer Religionsunterricht an evangelischen wie katholischen Grundschulen eingerichtet werden kann.

Ein Erlass des Schulministeriums vom 17. Juli 2015 hierzu lautet:

Darüber hinaus wird an Bekenntnisschulen Religionsunterricht in einem anderen Bekenntnis angeboten, wenn es die Eltern von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern dieses Bekenntnisses wünschen und die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bislang galt in Nordrhein-Westfalen: Öffentliche Bekenntnisschulen haben „grundsätzlich bekenntnishomogon“ zu sein, alle Lehrerinnen und Lehrer müssen dem Schulbekenntnis angehören. Ebenso können Kinder nur an den Schulen aufgenommen werden, wenn deren Eltern eine Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen. Im Klartext: Theoretisch kann auch im Sportunterricht einer katholischen Schule mit allen Kindern ein Gebet gesprochen werden. Rein rechtlich gilt dies auch weiterhin: Andersgläubige Lehrkräfte dürfen nach wie vor nur im Ausnahmefall und zur Sicherung des Unterrichts an Bekenntnisschulen eingestellt werden. Daher gibt es im Normalfall an den Schulen auch keine Lehrkräfte, die zur Erteilung von Religionsunterricht in anderen Bekenntnissen zugelassen sind.

Die Neuregelung war ausdrücklich auch von den Kirchen gewünscht. Entsprechend wurde im Zuge der letzten Schulgesetzänderung dem Schulministerium der Auftrag erteilt, die Bestimmungen entsprechend anzupassen. Die Regelung zum Religionsunterricht in anderen Konfessionen ist allerdings als Zugeständnis an die Realitäten zu verstehen, nicht als systemische Veränderung. Kritiker nennen es ein Bekenntnisschulsicherungsgesetz.

Falls Eltern entsprechenden anderen Religionsunterricht beantragen wollen, sollten sie eine Liste mit den Unterschriften der Eltern von mindestens 12 Kindern des entsprechenden Bekenntnisses an der Schule sammeln und mit der Schulleitung unter Verweis auf den Erlass des Schulministeriums das weitere Vorgehen besprechen.

Kein Kind kann übrigens gezwungen werden, an einem Gottesdienst teilzunehmen. Das wurde im Zuge der Beratungen über das neue Schulgesetz ausdrücklich auch von Seiten der katholischen Kirche bestätigt.

Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist nach wie vor formal an öffentlichen Bekenntnisschulen nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich dringend, einen entsprechenden Wunsch bei der Schulanmeldung an einer Bekenntnisgrundschule nicht zu erwähnen. Der Staatsrechtler Prof. Dr. Hinnerk Wißmann hat allerdings im Juni 2014 im Landtag erläutert, dass „die Bekenntnisschule als staatliche Veranstaltung unmittelbar an alle Grundrechte gebunden“ ist.

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