Im Zweifelsfall rechtens: kürzere Schulwege für katholische Kinder

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Kurze Beine – kurze Wege, 29. März 2016

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Katholische Kinder müssen an katholischen Schulen vorrangig aufgenommen werden. Das klingt einleuchtend. Und doch: Die Euskirchener Schulleiterin, die die Aufnahme eines katholischen Kindes an einer städtischen katholischen Grundschule für das laufende Schuljahr abgewiesen hatte, hatte sich nach den Vorgaben des Schulministeriums gerichtet. Danach galt seit November 2013 die Anweisung, das Kriterium „Kurzer Schulweg“ höher zu gewichten als die Konfession.

Durch die Entscheidung des Gerichts ist das Prinzip „Kurze Wege für kurze Beine“ erheblich geschwächt worden. In manchen Städten und Regionen Nordrhein-Westfalens haben katholische Grundschulkinder damit erheblich bessere Chancen auf einen kurzen Schulweg als all jene Kinder, die nicht katholisch getauft sind. Die Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“ hatte sich 2009 aus Unzufriedenheit mit genau dieser Situation gegründet: Damals war ein konfessionsloses Kind von einer katholischen Grundschule in Bonn abgewiesen worden, obwohl es direkt neben der Schule wohnte. Weit entfernt wohnende katholische Kinder wurden dagegen aufgenommen.

Die Initiative setzt sich seither dafür ein, dass das Aufnahmerecht von Kindern an der nächstgelegenen öffentlichen Grundschule unabhängig von ihrer Religionsangehörigkeit gelten soll. Auch sollen die Anstellungsmöglichkeiten von Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht davon abhängig sein, welcher Religion und Konfession sie angehören. Die Entscheidung des OVG stellt nun aber eindeutig und unmissverständlich fest, dass für eine Gleichbehandlung an allen staatlichen Schulen die Landesverfassung geändert werden müsste. Solange der Bestand staatlicher Konfessionsschulen durch Art. 12 der Landesverfassung garantiert ist, müssen Kinder mit der jeweiligen Konfession an Bekenntnisgrundschulen vorrangig aufgenommen werden, so das Gericht in seiner Entscheidung. Im Fall katholischer und evangelischer Schulen ist die Taufe als eindeutiges Zugehörigkeitsmerkmal zur Konfession zu bewerten. Das Gericht stellt ferner fest, dass ein Anspruch für bekenntnisfremde Kinder auf Aufnahme auch dann, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, nur für den Fall besteht, „wenn nach Aufnahme der bekenntnisangehörigen Kinder noch Kapazität für die Aufnahme weiterer Schüler vorhanden ist.“

Im konkret vor Gericht verhandelten Fall war es übrigens unabhängig von der Religionsangehörigkeit des Kindes irritierend, dass der Junge nicht an der Grundschule aufgenommen wurde. Immerhin war die Schule für das Kind die nächstgelegene öffentliche Grundschule (wir berichteten). Vor der Abschaffung der verbindlichen Schulbezirke wäre seine Aufnahme dort niemals in Frage gestellt worden.

Das Schulministerium NRW ist in einer schwierigen Situation. Einerseits sichert die Landesverfassung den Bestand der Bekenntnisschulen, andererseits gibt es durch die sinkenden Anteile konfessionell gebundener Kinder und Lehrkräfte in den letzten Jahren zunehmend Konflikte. Der Jurist Sebastian Hartmann wies in einem Fachartikel 2015 auf einen Konflikt mit dem Antidiskriminierungsgesetz hin. Demnach dürften Lehrkräfte nicht aufgrund ihrer Religion benachteiligt werden. Die Schulgesetzänderung von April 2015 war ein Versuch, auf diese Entwicklung zu reagieren. Durch die Änderung können Bekenntnisschulen leichter umgewandelt werden, auch können seither Lehrkräfte im Ausnahmefall auch dann an Bekenntnisschulen eingestellt werden, wenn das Bekenntniskriterium nicht erfüllt ist.

Die Entscheidung des OVG macht aber deutlich, dass letztendlich das Bekenntnisschulprivileg aus der Verfassung gestrichen werden müsste, um hier Abhilfe zu schaffen. Hierfür fehlen derzeit die politischen Mehrheiten. Die Verfassung kann nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden, CDU und FDP sind strikt gegen eine Änderung. Die katholische Kirche hatte angedeutet, einer Änderung zuzustimmen, wenn im Gegenzug die Einrichtung von Ersatzschulen im Grundschulbereich erleichtert würde.

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