Situation in Bocholt

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Liebe Eltern, es ist eure Entscheidung, ob die Grundschule eures Kindes kath. Bekenntnisschule oder Gemeinschaftsschule ist!

An der St.-Bernhard-Schule in Lowick hat nun vom 16.-18.04.24 die Abstimmung stattgefunden:
31,1% der Wahlberechtigten haben für eine Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule gestimmt! Betrachtet man die abgegebenen Stimmen, so haben 76,8 % für eine Umwandlung gestimmt.
Wahlberechtigte 415
Abgegebene Stimmen 168
Für die Umwandlung 129
Gegen die Umwandlung 39

Abstimmungsberechtigt waren alle Eltern, die zum Stichtag, 10.01.24, ein Kind an der St-Bernhard-Schule haben. Eltern, denen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, mussten sich auf eine Stimme einigen, und wer nicht gemeinsam zur Wahl gekommen ist, musste die Vollmacht des Partners/der Partnerin mitbringen.

Mind. 208 Eltern (50%) hätten für die Umwandlung stimmen müssen, damit diese vollzogen wird.

Damit diese Abstimmung durchgeführt werden konnte, wurden bis zum 01.02.2024 insgesamt 61 gültige Anträge bei der Stadt abgegeben, 42 Anträge (10% der SchülerInnen an der St-Bernhard-Schule) wurden benötigt.

Lowicker Grundschule bleibt katholische Bekenntnisschule (bbv-net.de)

Bekenntnisschule: Eltern stehen in Lowick vor der Wahl (bbv-net.de)

Eltern stimmen in Bocholt über Bekenntnisschule ab (bbv-net.de)

Bei Fragen zur Abstimmung bzw. zum Antrags-/Umwandlungsverfahren schreibt gerne eine Mail an: bocholt@kurzebeinekurzewege.de.

Im folgenden Video geht es allgemein um das Thema Bekenntnisschule und Gemeinschaftsschule. Weitere Videos zu einzelnen Fragestellungen findet ihr im Anschluss. Diese Fragen und auch weitere werden in Textform weiter unten erläutert.

Alle Bocholter Grundschulen, sowie die Hauptschulen, sind in städtischer Trägerschaft, ob Bekenntnisschule oder Gemeinschaftsschule. Die Kirchen zahlen auch bei den Bekenntnisschulen keinen Cent dazu. Trotzdem zählt an den Bekenntnisschulen das Auswahlkriterium Religionszugehörigkeit noch vor Wohnortnähe oder Geschwisterkind bei zu vielen Anmeldungen.

Wenn es um das Thema Schulanmeldung geht, hört man auch in diesem Jahr von einigen Eltern die Sorge, dass ihr Kind nicht an der Wunsch- bzw. wohnortnächsten Schule angenommen werden kann. Wenn man den neuen Schulentwicklungsplan liest, ist diese Sorge auch nicht ganz unbegründet. „Im nächsten Schuljahr steht wieder ein außergewöhnlich großer Jahrgang zur Einschulung an.“ (Schulentwicklungsplanung Bocholt -April 2022-, S. 34). Dies ist natürlich nicht für alle Schulen problematisch. Aber man liest auch, dass es zu Umlenkungen kommen wird. Wie sich dies gestaltet, und ob es wieder solch eine Situation wie in 2021 geben wird, wünschen wir natürlich nicht. Es darf einfach nicht sein, dass an städtischen Schulen das Auswahlkriterium Religionszugehörigkeit eine Rolle spielt.

Und das ist immerhin noch an 6 Schulen in Bocholt der Fall. Die kath. Bekenntnisschulen sind: Clemens-August-Schule, Clemens-Dülmer-Schule, Josefschule, Grundschulverbund Liebfrauen, St.-Bernhard-Schule, Arnold-Janssen-Schule

Die anderen Schulen sind Gemeinschaftsschulen: Biemenhorster Schule und Kreuzschule Mussum (beide 2022 auf Grund des Elternwillens umgewandelt! 🙂 ), Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule, Grundschulverbund Diepenbrock, Grundschulverbund Ludgerus, Hohe-Giethorst-Schule.

Ob eine Schule Bekenntnisschule oder Gemeinschaftsschule ist, entscheiden die Eltern der entsprechenden Schulen.

Weder die Schulleitung noch die Stadt Bocholt hat ein Mitspracherecht, denn wenn aus einer Bekenntnisschule eine Gemeinschaftsschule werden soll, wird an der entsprechenden Schule eine Wahl unter den Eltern durchgeführt und das Ergebnis ist bindend. Vorerst müssen 10% der Eltern bis zum 01.02. einen Antrag stellen, damit die Wahl stattfinden kann. Anträge für die einzelnen Schulen findet ihr unten auf dieser Seite. Wer Fragen hat, kann sich auch gerne bei uns melden: bocholt@kurzebeinekurzewege.de.

Definition Bekenntnisschule (Schulgesetz NRW §26): In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

Definition Gemeinschaftsschule (Schulgesetz NRW §26): In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

Mai 2022:

In Bocholt wurde 2022 an drei Schulen gewählt! Kreuzschule und Biemenhorster Schule werden ab dem nächsten Schuljahr Gemeinschaftsschulen sein, der GSV Liebfrauen bleibt Bekenntnisschule.

an der Kreuzschule waren die Wahlen am 02.-04. Mai 2022.
50,7 % aller Wahlberechtigten haben für eine Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule gestimmt! Betrachtet man die abgegebenen Stimmen, so haben 87,7 % für eine Umwandlung gestimmt.
Wahlberechtigte 211
Abgegebene Stimmen 122
Für die Umwandlung 107
Gegen die Umwandlung 15

am Grundschulverbund Liebfrauen waren die Wahlen am 03.-05. Mai 2022.
33,6 % der Wahlberechtigten haben für eine Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule gestimmt! Allerdings hätten für eine erfolgreiche Umwandlung mehr als 50 % stimmen müssen. Der GSV Liebfrauen bleibt also eine Bekenntnisschule.
Betrachtet man die abgegebenen Stimmen, so haben 83,2 % für eine Umwandlung gestimmt.
Wahlberechtigte 295
Abgegebene Stimmen 119
Für die Umwandlung 99
Gegen die Umwandlung 20

an der Biemenhorster Schule waren die Wahlen am 28.-30. März 2022.
63,3 % der Wahlberechtigten haben für eine Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule gestimmt! Betrachtet man die abgegebenen Stimmen, so haben 91,8 % für eine Umwandlung gestimmt.
Wahlberechtigte 335
Abgegebene Stimmen 231
Für die Umwandlung 212
Gegen die Umwandlung 15
Ungültige Stimmen 4

Häufig gestellte Fragen zur Schulartumwandlung

Liebe Eltern,

wir haben mit Befürwortern von Gemeinschaftsschule und Befürwortern von Bekenntnisschulen einige häufig gestellte Fragen zur Schulumwandlung gesammelt und Informationen zusammengetragen.  

Da es im Jahr 2021 einen Anmeldeüberhang gab, konnten Kinder nicht an der Schule angenommen werden, sondern wurden an andere Schulen umgeleitet. Tritt ein solcher Anmeldeüberhang ein, kommt an Bekenntnisschulen die Konfession als Kriterium ins Spiel. Aber auch nur in solchen Fällen. In Jahren, in denen sich Anmeldungen und vorhandene Plätze die Waage halten, gelten die Aufnahmekriterien des Landes. Dass die „Bekenntniskarte“ gezogen wird, ist also eher die Ausnahme als die Regel. Die Fälle des vergangenen Jahres haben das Thema aber in der Elternschaft aufkommen lassen – mit der Folge, dass einige Eltern den Wunsch nach einer Umwandlung äußerten. Eine Umwandlung von Bekenntnis- und Gemeinschaftsschulen (oder auch andersherum) ist auf Initiative der Eltern möglich.

Rund um das Thema Bekenntnisschule tauchten dann viele Fragen auf. Wir haben sie hier gesammelt und nach Antworten gesucht. Bei weiteren Fragen freuen wir uns über eine Mail: bocholt@kurzebeinekurzewege.de .

Wie funktioniert so ein Verfahren überhaupt? Warum werden wir gefragt?

Über die Schulart darf die Schulleitung nicht einfach so selbst bestimmen. Sie ist sogar zu Neutralität verpflichtet. Einzig aus der Elternschaft heraus kann der Wunsch kommen, die Schulart zu ändern.

Das Verfahren dazu regelt die Schulordnung NRW. So ein Verfahren hat mehrere Schritte und bis es tatsächlich zu einem Wechsel der Schulart kommt, vergeht viel Zeit und es gibt viele Abfrageschritte, bevor überhaupt etwas entschieden ist. Es geht also darum, dass sich die Elternschaft eine Meinung bildet und die Stimmung erfasst.

Schritt 1. Eröffnungsverfahren – Mindestens 10% der Eltern stellen einen Antrag auf Wechsel.

Schritt 2: Abstimmungsverfahren: Das Schulamt schickt eine Wahlkommission, die dann eine Abfrage unter allen Eltern organisiert. Stimmen hier mindestens 50 % für den Wechsel, wird das Verfahren eingeleitet. Wie viele Stimmen also konkret erforderlich sind, hängt von der Schülerzahl ab. Pro Kind gibt es eine Stimme. D.h. Eltern müssen sich auf eine Meinung einigen. Eltern, die mehrere Kinder an einer Schule haben, dürfen mehrere Stimmen abgeben.

Wichtig: alle nicht abgegebenen Stimmen zählen als Wert für Erhalt der bisherigen Schulart.

Fristen: Der 1. Schritt muss bis Februar eines jeden Jahres gemacht sein. Dann findet im 2. Halbjahr die Gesamtbefragung der Elternschaft durch das Schulamt statt.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern haben pro Kind eine Stimme, d.h. ihr müsst euch auf eine Stimme einigen. Entweder könnt ihr gemeinsam zur Wahl gehen oder ihr müsst dem anderen Elternteil eine Vollmacht ausstellen, diese habt ihr per Mail bzw. Elternpost erhalten oder ihr findet diese auf unserer Internetseite. Diese Vollmacht muss unbedingt mit zur Wahl gebracht werden muss. Ansonsten ist eure Stimme ungültig.

Wer mehr als ein Kind an der Schule hat, darf für jedes Kind eine Stimme abgeben. Bitte beachten, dass auch für jedes Kind eine Vollmacht ausgefüllt werden muss.

Wer aus einem wichtigen Grund nicht an der Abstimmung teilnehmen kann, kann sich auch mit der Vollmacht von einer anderen Person vertreten lassen. Wenn z.B. beide sorgeberechtigten Personen in Quarantäne sind, dürfen beide einer anderen Person die Vollmacht ausstellen und diese Person darf dann in die Schule kommen und die Stimme abgeben.

Wir hoffen nun auf eine hohe Wahlbeteiligung, denn nur wenn mehr als 50 % aller Eltern für die Umwandlung stimmen, wird diese in die Wege geleitet.


Was ist eine Gemeinschaftsgrundschule?

Als Gemeinschaftsgrundschule werden Bildungseinrichtungen bezeichnet, in denen Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit gemeinsam unterrichtet werden. Im Gegensatz dazu stehen konfessionell gebundene Schulen, die als Konfessions- oder Bekenntnisschulen bezeichnet werden. Mit Gemeinschaftsgrundschule ist in Nordrhein-Westfalen die Christliche Gemeinschaftsschule gemeint, an der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach unterrichtet wird, im Gegensatz zur bekenntnisfreien Schule.

Was zeichnet die Gemeinschaftsschule wertemäßig aus?

Die Kommentierung zu § 26 Abs.2 SchulG besagt u.a., dass die Gemeinschaftsschule grundsätzlich das Christentum bejaht. Die Gemeinschaftsschule muss nicht nur für die christlichen Bekenntnisse, sondern auch für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Inhalte und Werte offen sein. Sie darf und soll christliche Werte vertreten, darf aber christliche Glaubensinhalte nicht verbindlich machen. Abschließend heißt es: Die Gemeinschaftsschule soll einen schonenden Ausgleich zwischen den in der Gesellschaft wirkenden religiös-weltanschaulichen Kräften ermöglichen.

Für die Schulen in Bocholt ändert sich bezogen auf das Leitbild und das Wertegefüge nichts. Denn Grundlage der praktischen Arbeit ist das Schulprogramm. Darin hahaben die Schulen für sich festgelegt, dass sie sich christlich ausrichten. So wie übrigens alle Gemeinschaftsschulen in Deutschland. Denn wie auch im Grundgesetz schon die Prägung christlicher Werte verankert ist, gilt das auch für die Schulen. Schulphilosophisch heißt das, der Umgang miteinander fußt auf den Pfeilern der Nächstenliebe, schulpraktisch heißt das, dass christliche Feste wie St. Martin, Ostern und Weihnachten im Schulprogramm einen festen Raum haben. Genauso übrigens wie nicht christlich geprägte Feste wie Karneval oder Projekte wie die Schülerzeitung oder der Schulgarten. Ja, vieles von dem, was unser Jahr und unser Tun prägt, geschieht vor einem christlichen Hintergrund, aber es gibt eben auch viele andere Dinge, die der Schule bzw. im Leben der Kinder wichtig sind. Sollte es zu einer Umwandlung kommen, muss die Schule ihr Schulprogramm nicht ändern.

Mein Kind ist katholisch und auf einer Bocholter Bekenntnisschule?  Was ändert sich für mein Kind nach einer Umwandlung?

Vermutlich ändert sich nichts. Denn wenn es zu einer Umwandlung kommt, ändern sich die Aufnahmekriterien, nicht das Schulprogramm. Denn damit sind die Eltern aktuell ja zufrieden. Auslöser der Debatte sind die Aufnahmekriterien, nicht das Schulkonzept.  Wie in den folgenden Fragen weiter ausgeführt, ändert sich für den Schulalltag außer dem zusätzlich angebotenen Religionsunterricht für andere Konfessionen nichts.

Mein Kind ist nicht katholisch und auf einer Bekenntnisschule. Was ändert sich für mein Kind nach einer Umwandlung?

Es entfällt die bei der Schulaufnahme unterschriebene Erklärung zum Unterricht und Erziehung im katholischen Bekenntnis. Das Kind kann etwa an einem angebotenen ev. Religionsunterricht teilnehmen. Zur Erinnerung: Die Eltern nicht-katholischer Kinder haben eine solche Erklärung zum Unterricht und Erziehung im katholischen Bekenntnis unterschrieben, um an der Schule aufgenommen werden zu können. Unter Umständen kann es auch nach einer Umwandlung praktische Gründe geben, bei einer Form des gemeinsamen Religionsunterrichts zu bleiben. Mehr dazu in der nächsten Frage.

Gibt es dann zukünftig gar keinen Religionsunterricht mehr? Oder für jede Religionsgemeinschaft einen eigenen?

Andere Bocholter Gemeinschaftsschulen bieten häufig 2 Formen von Religionsunterricht an: einen konfessionsgebunden (meist katholischen) und einen freien (meist Ethik genannt) oder es gibt katholischen und evangelischen Religionsunterricht. Wie genau sich das an denSchulen umsetzen ließe, ist noch offen. Grundsätzlich besteht hier Gestaltungsspielraum, der gemeinsam genutzt werden kann. Denkbar ist auch, dass weiterhin alle Kinder am katholischen Bekenntnisunterricht teilnehmen können, wenn sie das möchten. Auf jeden Fall wird sichergestellt, dass alle Kinder an einem Werteorientierten Unterrichtsfach teilnehmen können. Freistunden werden nicht entstehen.

Natürlich muss die Schule sicherstellen können, dass sie ausreichend Personal für den Unterricht zur Verfügung hat. Denn da ja bisher nur katholische Lehrkräfte eingestellt werden und nur katholischer Unterricht gehalten werden muss, passt das. Wenn nun ein 2. Fach hinzukommt, muss das personell abgedeckt werden.

Da kann es hilfreich sein, wenn wir als Eltern bei der praktischen Umsetzung erstmal nichts ändern. Schließlich funktioniert der gemeinsame Religionsunterricht ja auch jetzt und greift natürlich die Lebenswelten aller Kinder auf und thematisiert die verschiedenen Religionen. Ja, eine Gemeinschaftsschule bietet die Möglichkeit, den Religionsunterricht anders zu organisieren – daraus ergibt sich aber nicht sofort die Pflicht, das auch zu tun.

Was ändert sich mit Blick auf das Lehrkräfte?

Wesentlich ist hier, dass die konfessionelle Bindung für Lehrkräfte und Leitung entfällt. Bei Bekenntnisschulen müssen nämlich katholische Lehrerinnen und Lehrer vorgezogen werden müssen, Schulleitungen müssen katholisch sein.

Als Gemeinschaftsschule können freie Stellen aus einer größeren Zahl an Bewerberinnen und Bewerbern ausgewählt werden und die Qualifikation ist das Hauptkriterium der Besetzung. Als Gemeinschaftsschule kann die Schulleitung Lehrkräfte einstellen, weil sie ins Team passen und weil sie gut ausgebildet sind und nicht, weil sie eine bestimmte Religion haben. Nach bisherigem Recht MUSS die Schulleitung sich immer für die katholische Lehrkraft entscheiden, selbst wenn die nicht katholische Lehrkraft die bessere Eignung mitbringt. Das gilt für alle Fächer – nicht nur für die Religionslehrkräfte. Klar, bis jetzt ist es immer gelungen, gute Lehrkräfte für unsere Schule zu finden. Das heißt ja aber nicht, dass es zukünftig ein Gewinn sein kann, aus einer größeren Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern auszuwählen. Der Fachkräftemangel wird die Lage zukünftig sicher nicht entspannter machen.

Mein Kind hat einen katholischen Kindergarten besucht. Bekommt es dann auch einen Platz?

Nicht unbedingt. Denn die Kindergärten sind da in ihrer praktischen Arbeit häufig viel enger an der Religion dran, im Formalen aber liberaler. Kindergärten können ihre Aufnahmekriterien selbst festlegen. Das tun sie in Zusammenarbeit von Kita-Leitung, Träger und Elternvertretung. Bei der Vergabe von Kita-Plätzen spielt selbst bei den katholischen Kitas die Religionszugehörigkeit der Familien kaum eine Rolle. Kommt es in einer Kita zu einem Anmeldeüberhang, geht es Kitas in Bocholt darum, dass sie Kinder aus der Umgebung aufnehmen, dass Geschwisterkinder berücksichtigt werden können und soziale Härtefälle abgefedert werden können.

Bei Bekenntnisschulen gelten dann aber andere Aufnahmekriterien als in den Kitas. Gibt es zu viele Anmeldungen, tritt vor die Schulweglänge und die Geschwisterfrage die Konfession. Es kann also gut sein, dass Kinder, die in einem katholischen Kindergartenbetreut wurden, nicht an der Wunschschule angenommen werden.

Gibt es auch künftig einen Martinszug?

Ja, der Martinszug ist unabhängig von der Schulart. Wie schon bisher entscheidet hierüber die Schulleitung.

Die Festlegung, ob eine Veranstaltung in der Schule oder auch außerhalb der Schule eine Unterrichtsveranstaltung ist, gehört zu den Leitungsaufgaben eines Schulleiters. In § 18 Abs.1 und Abs.2 Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO), Runderlass des Kultusministeriums vom 20.09.1992, ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule leitet, die Gesamtverantwortung und die abschließende Entscheidungsbefugnis trägt.

Gibt es dann bei der Einschulung keinen Gottesdienst mehr?

Doch. Denn das ist den Schulen in Bocholt wichtig. Wie jede andere Gemeinschaftsschule auch, gestaltet die Schule die Feste so, wie es das Schulprogramm vorsieht. Als Gemeinschaftsschule wird es daher auch weiterhin Gottesdienste geben, werden Feste weiterhin in Zusammenarbeit mit der Gemeinde gestaltet.

Gibt es für Kinder weiter einen Schulgottesdienst?

Ja. Auf der Basis des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13.04.1965 „Schulgottesdienst“ kann Gelegenheit zum Schulgottesdienst gegeben werden, wenn in den Stundentafeln der Schule Religionslehre als Unterrichtsfach aufgenommen wurde. Dieser darf einmal wöchentlich stattfinden.

Darf auch außerhalb des Religionsunterrichts (z.B. in Deutsch oder Musik) über Religion gesprochen werden?

Selbstverständlich darf im Deutschunterricht über St. Martin gesprochen, dürfen in Musik z.B. Weihnachtslieder gesungen werden. Es darf allerdings kein Kind gegen seine Überzeugung zu einem Gebet, Tischgebet o.ä. gezwungen werden. Wenn wir uns den Schulalltag bei uns ansehen, sehen wir, dass es schon jetzt so ist.

Darf in einer GGS zum Beispiel ein Weihnachtsbaum aufgestellt werden und was passiert, wenn ein Teil der Eltern dies nicht wünscht?

Da das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann ein Weihnachtsbaum in einer Gemeinschaftsschule aufgestellt werden, wenn einzelne Erziehungsberechtigte nicht einverstanden sind.

ABER: Es sollte in einer Gemeinschaftsschule auch über religiöse Feste anderer Kulturen gesprochen werden, damit der schonende Ausgleich gelingen kann.

Fällt die finanzielle Förderung durch die katholische Kirche weg oder entstehen andere finanzielle Nachteile?

Die katholische Kirche ist derzeit in keiner Weise an der Finanzierung oder Förderung der Schule beteiligt, so dass sich durch eine Umwandlung zur Gemeinschaftsschule keinerlei Änderungen ergeben. Als Bekenntnisschule erhalten die Schulen keine Förderung aus Kirchenmitteln. Träger der Schule ist die Stadt Bocholt. Sie ist für alle Kosten der Schule verantwortlich. Besondere Ausgaben werden vom Förderverein der Schule übernommen. Die Kirche beteiligt sich in keiner Weise an irgendwelchen schulischen Kosten.

Ändert sich etwas an der bestehenden Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde?

Das ist vorher schwer zu sagen. Im Schulprogramm ist festgelegt, dass die Schule sich an christlichen Werten orientiert. Dass es in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit mit der Kirche gab, fußt wesentlich auf dem Schulprogramm, nicht auf der Tatsache, dass es eine Bekenntnisschule ist.  Denn auch andere Gemeinschaftsschulen gestalten ihren Schulalltag zusammen mit der Kirchengemeinde. Das hängt also weniger an der Schulart, als am Schulprogramm. Und das bleibt unverändert. Es spricht also nichts dagegen, dass die Kooperation weitergeführt wird.

Ich wusste gar nicht, dass wir eine Bekenntnisschule sind. Was heißt das überhaupt und wie betrifft mich das?

Bekenntnisschulen gibt es in Deutschland nur in Nordrhein-Westfalen und einem kleinen Teil von Niedersachsen (merke: sogar das erzkatholische Bayern hat nur Gemeinschafts-Grundschulen)

Historisch gesehen, sind Bekenntnisschulen seit der Weimarer Verfassung ein Sonderfall. Sie stellten im Lauf der Jahrzehnte einen Gegenpol zur überkonfessionellen Gemeinschaftsschule dar. Auf Wunsch der Eltern waren Konfessionsschulen möglich. Im Nationalsozialismus unterband der Staat die Arbeit der konfessionellen Schulen, danach entstanden sie in einigen Bundesländern wieder, fast alle Bundesländer schafften sie jedoch in den 1960er Jahren ab. Als ein Grund dafür findet sich folgende Deutung: Die konfessionelle Bindung der Menschen hatte abgenommen und die Bevölkerung durchmischte sich in konfessioneller Hinsicht immer mehr. Zwar gab es überall Proteste, doch selbst das als sehr katholisch geltende Bundesland Bayern schaffte 1968 die Bekenntnisschule ab. Neben Niedersachsen gibt es Konfessionsschulen heute landesweit noch in Nordrhein-Westfalen, knapp jede dritte der 2781 Grundschulen ist hierevangelisch (88) oder katholisch (808). Das Bekenntnis in der Schule hat zwischen Rhein und Lippe sogar Verfassungsrang: „Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen“, heißt es in der Landesverfassung. (Art. 12, Abs. 2) Die Regel ist allerdings die Gemeinschaftsgrundschule.

Ich hatte früher schon ein Kind hier auf der Schule. Da war das doch auch kein Problem. Hat sich etwas geändert?

Ja. Bis vor einigen Jahren war es möglich, dass Eltern schriftlich erklärten, ihr Kind im Einklang mit katholischen Werten zu erziehen und daher der Beschulung an einer Bekenntnisschule zustimmen und aktiv mitwirken wollen. Damit wurden sie auch ohne entsprechendes Bekenntnis den katholisch getauften Kindern gleichgestellt. Das ist aber seit 2016 nicht mehr möglich. Jetzt zählt bei zu vielen Bewerbungen einzig und allein, welches Bekenntnis das Kind hat.

Ist die Liebfrauengrundschule nicht eh mit der Liebfrauenkirche verbunden?

Nein. Der Name ist zwar gleich, aber die Kirchengemeinde ist nicht Träger der Schule. Es handelt sich um eine städtische Schule, Träger ist also die Stadt Bocholt.

Hat eine mögliche Änderung Auswirkung auf bereits getroffene Entscheidungen? Für mein Kind, das jetzt schon die Schule besucht?

Nein. Für alle Kinder, die bereits die Schule besuchen, ändert sich nichts. Neue Kriterien für die Aufnahme gelten erst, wenn das Verfahren auf Schulartwechsel abgeschlossen ist. D.h. es ist frühestens für die Anmeldungen für das Schuljahr 2023/2024 mit Veränderungen zu rechnen.

Ich wohne direkt neben der Schule. Bin ich überhaupt von der Regelung betroffen?

Das Bekenntnis kommt nur zum Tragen, wenn es einen Anmeldeüberhang gibt. Denn jedes Kind kann die Aufnahme in jeder Bocholter Schule beantragen. Die festen Einzugsgebiete wurden aufgehoben. Sie gelten nicht mehr verpflichtend. Sie sind aber weiterhin Richtschnur für die Schulen, wenn es darum geht, Kinder aufzunehmen, die sonst keine Schule gefunden haben. D.h. ich darf mir die Schule prinzipiell aussuchen. Wenn ich Glück habe, komme ich dorthin. Wenn ich aber Pech habe und an meiner Wunschschule keinen Platz bekomme, muss mich die wohnortnahe Schule immer nehmen. Es sei denn, ich erfülle deren Kriterien nicht. Und das kann einzig und allein bei Bekenntnisschulen der Fall sein. Denn das Argument Religionszugehörigkeit schlägt sogar das Argument Wohnortnähe.

Welche Kriterien gelten bei der Aufnahme – als Bekenntnisschule jetzt und möglicherweise in Zukunft. Gilt nicht eh schon, dass ich da zur Schule gehe, wo ich wohne?

Für Bekenntnisschulen gelten andere Aufnahmekriterien als die, die in der Ausbildungsordnung Grundschule festgeschrieben sind. Kommt es in einem Jahr zu mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden sind (Anmeldeüberhang), entscheidet der Kriterienkatalog über die Aufnahme. Bei Bekenntnisschulen steht dort als erstes Kriterium: Katholische Konfession

Für alle Gemeinschaftsschulen in Bocholt dagegen gelten die Aufnahmekriterien wie in der Ausbildungsordnung Grundschule §1 angegeben:

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

Wie ist das mit Kindern aus Bauernschaften und Randgebieten? Werden die durch eine Umwandlung benachteiligt?

Kinder aus Bauernschaften und Randgebieten werden bevorzugt behandelt – egal in welcher Schulart. Denn ihr Schulweg ist in der Regel immer länger als der anderer Kinder an der Schule. Auch sie sollen aber an der wohnortnächsten Schule beschult werden. Das war bisher so und ändert sich auch durch eine Umwandlung nicht.

Würde für alle Kinder nur die Länge des Schulweges zählen, wären Kinder aus Bauernschaften benachteiligt. Das ist aber ein altbekanntes Problem, für das sich eine Lösung etabliert hat.

Ein Kind aus Barlo hat möglicherweise einen Schulweg von 5 Kilometern, weil es nah an der Grenze zu den Niederlanden wohnt. Eine weitere Schule befindet sich 7 Kilometer entfernt. Ein Kind aus der Siedlung müsste nur 3 Kilometer bis zur Schule laufen. Eine weitere Schule befindet sich 3,2 Kilometer entfernt. Trotzdem hat dann das Kind aus Barlo Vorrang. Denn die Wege für das Kind aus der Siedlung sind in jedem Fall kürzer als die des Kindes aus der Bauernschaft. Und um kurze Wege geht es ja.

Es stimmt also NICHT, dass Kinder aus Bauernschaften weniger Chancen auf den Platz an der ihnen nächstgelegenen Schule haben, wenn es zu einer Umwandlung kommt. Denn diese Regelung ist eine schulartunabhängige Sonderregelung.

Wenn es zu Ablehnungen/Umverteilungen an einer Schule kommt, ist es für die abgelehnten Familien so oder so ärgerlich, dann ist es auch egal, nach welchen Kriterien „ausgesiebt“ wird.

Genau das finden wir nicht, denn im Grundgesetz steht, dass niemand wegen seiner Religion benachteiligt werden darf. Wenn jemand an einer öffentlichen Schule wegen seiner Konfession abgelehnt wird, ist dies schon sehr diskriminierend. Man bedenke, dass die Schule von den Steuermitteln aller finanziert wird. Die Schule ist in städtischer Trägerschaft, NICHT in privater (katholischer).


Anträge für die einzelnen Bocholter Bekenntnisschulen: