Ausführliche Anleitung zur Umwandlung von Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen

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Schritt für Schritt und im Detail

Vorweg: Alle Details des Verfahrens nach Schulgesetz § 27 (Fn 10) sind in der Bestimmungsverfahrensverordnung (BestVerfVO) geregelt.

1. Begriffsklärung: Was ist eine Schulart?

Jede Grund- und Hauptschule in NRW gehört einer Schulart (s. Schulgesetz § 26) an. Die meisten Grundschulen sind Gemeinschaftsgrundschulen (GGS), katholische Bekenntnisschulen (KGS) oder evangelische Bekenntnisgrundschule (EGS). Es gibt auch zwei jüdische Grundschulen, eine mennonitische Grundschule, eine russisch-orthodoxe Grundschule und eine Weltanschauungsschule.

Der Begriff der Schulart unterscheidet sich von dem Begriff der Schulform (Unterscheidung in Gesamtschule, Gymnasium, Haupt- und Realschule), dem Schulsystem, Schulträger und dem Schulwesen.

2. Wer darf die Schulart einer Grundschule ändern?

Dies ist durch §27 des Schulgesetzes geregelt. Die Elternschaft der Grundschule darf jedes Jahr ein Verfahren zur Schulartänderung (Umwandlung der Schulart) auslösen (Lehrer, Schulleitung, ortsansässige Bürger usw. haben keinerlei Mitbestimmungsrechte bei diesem Verfahren.)

Seit 2015 haben auch Schulträger (also die Kommunen) ein „Initiativrecht“ zur Einleitung eines Umwandlungsverfahrens: „Ausschlaggebend dafür müssen schulentwicklungsplanerische Erwägungen sein. Eine solche Initiative des Schulträgers kommt beispielsweise in Frage, wenn das Grundschulangebot in einer Gemeinde allein Bekenntnisgrundschulen umfasst und der Schulträger dafür sorgen möchte, dass auch Gemeinschaftsschulen auf kurzem Weg für die Kinder in seinem Gebiet erreichbar sind.“ (s. hier, S. 10 Ziffer 2) Die eigentliche Entscheidung erfolgt aber auch bei diesem Vorgehen durch eine Abstimmung der Eltern.

3. Wie wird die Schulartänderung an einer Grundschule durchgeführt?

Es wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Phase, dem Einleitungsverfahren, müssen sich 10 % der abstimmungsberechtigen Eltern mit ihrer Unterschrift für die Einleitung eines Verfahrens zur Schulartänderung aussprechen. Fristende ist in jedem Jahr der 1. Februar. Eltern, deren Kinder zu diesem Zeitpunkt die Grundschule besuchen, müssen ihr Anliegen schriftlich an das zuständige Schulamt ihrer Grundschule schicken. Hier können Sie ein Beispielformular zur freien Verwendung herunterladen.

Folgende Kriterien schreibt der Gesetzgeber in der BestVerfVO §6 vor:
(1) Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vor- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Sammelanträge sind unzulässig.

Nachdem das Schulamt diesen ersten Schritt für erfolgreich abgeschlossen erklärt hat, d.h. das Anliegen der Eltern ist korrekt formuliert und die 10% sind erreicht, geht es in die zweite Phase, das Abstimmungsverfahren. Das Schulamt veröffentlicht mit einer zweiwöchigen Vorlaufzeit den Termin der Abstimmung über die Schulartänderung (z.B. im Amtsblatt, aber auch die Schule erhält eine Mitteilung). Die Abstimmung erfolgt an drei aufeinander folgenden Tagen in einem öffentlichen Gebäude (z.B. der Grundschule) oder per Briefwahl (wie z.B. in Hünsborn). Die Abstimmung ist geheim. Die abstimmberechtigen Personen müssen sich ausweisen und einen Stimmzettel ausfüllen. Für jedes Kind an der Schule haben die Eltern gemeinsam eine Stimme. Elternpaare müssen sich also einigen, ob sie für oder gegen die Umwandlung stimmen möchten. Eine Enthaltung ist nicht möglich. Die anschließende Auszählung erfolgt unter Aufsicht des Schulamts (in der Regel können Schuleltern bei der Auszählung anwesend sein).

4. Wann ist ein Verfahren zur Schulartänderung (Umwandlung) erfolgreich?

Nach BestVerfVO §10 zum Schulgesetz NRW ist die Änderung erfolgreich, wenn mehr als 50% aller stimmberechtigten Eltern für die Schulartänderung gestimmt haben, d.h. bei 200 Kindern an der Grundschule bedarf es beispielsweise 101 Eltern, die für eine Schulartänderung stimmen. Die obere Schulaufsichtsbehörde muss das Ergebnis und das durchgeführte Verfahren bestätigen, dann ist die Schulart der Grundschule geändert.

Was ist die Schwierigkeit an diesem Verfahren?

Die Schwierigkeit besteht darin, dass Sie mehr als die Hälfte aller abstimmungsberechtigten Eltern gewinnen müssen, damit das Umwandlungsvorhaben erfolgreich ist. Jede nicht abgegebene Stimme wird als Stimme für den Erhalt der vorhandenen Schulart gewertet. Es ist daher wünschenswert, dass möglichst alle Eltern zur Teilnahme an der Wahl mobilisiert werden. Hier finden Sie einen entsprechenden Wahlaufruf, der möglichst von Befürwortern und Gegnern der Umwandlung unterstützt werden sollte.

Mit welchen Fragen und Problemen müssen Sie sich befassen, wenn Sie das Verfahren zur Schulartänderung (Umwandlung) an Ihrer Grundschule durchführen möchten?

  • Welche Argumente haben Sie an Ihrer Schule für die Umwandlung? Welches ist das stärkste Argument?
  • Welche Position hat die Schulleitung und das Kollegium zu Ihrem Vorhaben der Schulartänderung? (Kommentar: nach dem Gesetz haben die Schulleitung und die Lehrkräfte keine öffentliche Meinung zu dem von Ihnen eingeleiteten Verfahren, dennoch ist es hilfreich, wenn die Schulleitung inoffiziell Ihr Anliegen unterstützt bzw. Ihnen keine Steine in den Weg liegt)
  • Wie informieren Sie die Elternschaft über das von Ihnen eingeleitete Umwandlungsverfahren?
  • Wie motivieren Sie die Elternschaft für den ersten Schritt des Umwandlungsverfahrens, einen formal korrekten Brief ans Schulamt zu senden?
  • Betrifft die Schulartänderung Ihrer Grundschule nur die Elternschaft Ihrer Grundschule oder ist Ihr ganzer Wohnort mit einzubeziehen? Was erscheint Ihnen sinnvoll?
  • Wie begegnen Sie den üblichen Gerüchten und Falschinformationen (nach Umwandlung kein Sankt-Martins-Zug mehr, weniger Geld für die Schule etc., siehe hierzu auch unsere FAQ für Eltern)
  • Wie wollen Sie den über mehrere Monate andauernden Prozess der Umwandlung im Bewusstsein der Eltern wach halten und sicherstellen, dass das Vorhaben nicht in Vergessenheit gerät? Wollen Sie das, sind Sie dazu bereit?
  • Gibt es ein Kernteam (Eltern mit ähnlicher Motivation) an Ihrer Grundschule, mit dem Sie die Umwandlung durchführen können? Wie kommunizieren Sie miteinander?
  • Wie mobilisieren Sie bei der Abstimmung mindestens 50% aller Eltern Ihrer Grundschule, die für eine Änderung sind?
  • Ist eine Abstimmung vor Ort oder per Briefwahl sinnvoller (die Entscheidung hierüber wird gemeinsam mit dem Schulamt getroffen)?

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Schulamt. Dort wird man Sie beraten! Gerne können Sie sich auch an uns wenden unter kontakt@kurzebeinekurzewege.de.

Gesetzliche Grundlage

Den zugehörigen Gesetzestext und weitere Details finden Sie hier:

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

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2017 entschied das Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein muslimisches Kind war 2013 in Paderborn als einziges aus seinem Kindergarten nicht an der benachbarten katholischen Grundschule aufgenommen wurde. Die Eltern hatten sich geweigert, eine Verpflichtungserklärung zum Besuch des katholischen Religionsunterrichts zu unterschreiben. Der Fall ist detailliert hier beschrieben.

Bundesverfassungsgericht (1. Kammer), Beschluss vom 8.9.2017, 1 BvR 984/17 – Rn. (1-31)

„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf.“

In der Sache hat das Gericht nicht entschieden, dass die Praxis in NRW mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Kammer ist der Sachentscheidung aus dem Weg gegangen, indem sie sich darauf verlegt hat, fehlende Ausführungen zur zulässigen Ausgestaltung der Bekenntnisschule zu rügen. Das ist insofern merkwürdig, da der Beschwerdeführer nicht infrage gestellt hat, dass es staatliche Bekenntnisschulen geben darf, sondern nur, dass die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht dort nicht verlangt werden kann.

Die Verfassungsbeschwerde wurde 2018 veröffentlicht in:
Wißmann H. 2018. „Teilnahme am Religionsunterricht – Zugangsvoraussetzung in staatlichen Schulen? Zugleich ein Beitrag zur Praxis des Annahmeverfahrens nach § 93 a BVerfGG.“ Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKr) 63: 209-224.

BVerfG 41,88, 17. Dezember 1975, Bevorzugung der Gemeinschaftsschule zulässig

In diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde die Verfassungsbeschwerde zweier CDU-Abgeordneter gegen die Schulreform in NRW von 1968 zurückgewiesen. Ihrer Ansicht nach begünstigte die Neufassung des Schulgesetzes die Gemeinschaftsschule gegenüber der Bekenntnisschule in unzulässiger Art und Weise. Die Beschwerdeführer lehnten eine Schule ab, „die durch weltanschaulichen Kompromiß und durch ‚Indifferentismus‘ geprägt sei“. Das BVerfG lehnte die Klage ab und stellte fest:

Die Gemeinschaftsschule gemäß Art. 12 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist als Schulform mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie führt Eltern und Kinder, die eine bekenntnisgebundene religiöse Erziehung wünschen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt. 

… Der Landesgesetzgeber hätte somit allein die Gemeinschaftsschule im Sinne des Art. 12 Abs. 6 LV als Pflichtschule einführen können, ohne dadurch die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG zu verletzen. Dann war es ihm aus der Sicht dieser Grundrechte auch nicht verwehrt, dieser Schulform neben der Bekenntnisschule eine bevorzugte Stellung einzuräumen.

In seinem Urteil erkennt das Gericht an, dass „die Gefahr bestehen mag, daß Eltern in dem – naturgemäß nicht geheimen – Anmeldeverfahren ihren wirklichen Willen nicht kundtun.“ Das Gericht deutet damit Zweifel an der heute oft vorgebrachten Argumentation an, dass bereits die Anmeldung an einer Bekenntnisschule als Zustimmung zur Schulart zu interpretieren sei.

BVerfGE 6, 309, 26. Mai 1957, Konkordatsurteil

Dieses Urteil stellte fest, dass keine Pflicht der Länder dem Bund gegenüber besteht, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats von 1933 bei ihrer Gesetzgebung zu beachten.

Oberverwaltungsgericht NRW stellt fest: Bevorzugung katholischer Schüler ist rechtmäßig

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Datteln, im August 2021

In Datteln wurde ein Junge nicht an der für ihn nächstgelegenen Grundschule aufgenommen. Die Schulleitung lehnte die Aufnahme zum Schuljahr 2021/22 ab. Die Schule habe ihre Kapazitätsgrenze erreicht, katholische Kinder müssten vorrangig vor dem konfessionslosen Kind aufgenommen werden.

Statt mit den Freunden aus seiner Nachbarschaft in die Schule zu gehen, wird das Kind nun eine weiter entfernte Grundschule besuchen müssen, was die Eltern vor erhebliche organisatorische Probleme stellt. Einen Härtefall erkannte das Gericht aber nicht an, weder aufgrund der vom Kläger behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg noch aufgrund der Situation, dass das Kind mehrere Geschwister hat, die zukünftig auch an dieser Grundschule angemeldet werden hätten sollen.

Die Schulleiterin soll der Familie vorgeschlagen haben, sie seien ja wohlhabend genug, sich einen Fahrdienst zu leisten.

Quellen:

Bürgerantrag in Bonn: Schüler*innen unabhängig von der Konfession den Zugang gewährleisten

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Bonn, 5. Juni 2021

In der Bürgerausschusssitzung der Stadt Bonn stand am 2. Juni 2021 wieder einmal das Thema Bekenntnisgrundschulen auf der Tagesordnung. Der Antragsteller beklagte in seinem Antrag, dass „die Konfession der Kinder eines der Hauptkriterien in der Grundschulwahl darstellt – und dies sogar noch mit Unterstützung durch das Schulamt der Stadt Bonn.“ Weiter führt der Antragsteller aus:

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Elterninitiative in Warendorf strebt Umwandlung von katholischer Grundschule an

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Es ist wie so oft: Die Schulleiterin geht in Ruhestand, eine geeignete Nachfolgerin steht bereit. Aber: Sie darf die Schulleitung nicht übernehmen, weil sie nicht katholisch ist. Ein Grund mehr für die Arbeitsgruppe „gemeinsam.laurentius“, die Umwandlung der Schule anzustreben. „Bunt, Vielfältig und aufgeschlossen“ sei die Grundschule, dazu passe der Status der Bekenntnisschule einfach nicht, meinen die Eltern, zumal die Schule zu 100% staatlich finanziert ist. Bislang gibt es in Warendorf nur eine Gemeinschaftsschule, 5 Schulen sind katholisch, eine ist evangelisch.

Wir wünschen viel Erfolg bei der Umwandlung!

Quellen

Westfälische Nachrichten, 2.6.2021. Laurentiusschule soll Gemeinschaftsschule werden. Chancengleichheit für die Bewerber

Die Glocke online, 2.6.2021, Eltern wollen Laurentiusschule umwandeln

Ein weiterer Schritt in Richtung Gerechtigkeit

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Mit überwältigender Mehrheit haben die Eltern der St.-Katharina-Grundschule in Heinsberg der Umwandlung in eine Gemeinschaftsgrundschule zugestimmt. Damit kann die bisherige kommissarische Schulleiterin auch offiziell die Schulleitung übernehmen. Bisher ging das nicht, weil sie evangelisch ist. An katholischen Grundschulen müssen trotz städtischer Trägerschaft und komplett staatlicher Finanzierung die Schulleitungen dem katholischen Bekenntnis angehöhren. Infolge der Umwandlung sind zukünftig alle Grundschulen in Heinsberg Gemeinschaftsgrundschulen.

„Die Kinder sind sowieso gemischt und durch eine Umwandlung ändert sich so gut wie nichts.“

Katrin Hanses-Borowski, Vorsitzende der Schulpflegschaft

Quellen:

Woelki stellt Bedingung für Besuch von Tierparks

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EIL +++ EIL +++ EIL

Köln, 1. April 2021

Katholische Kirche plant Kinderschutzregeln für Wiederöffnung zoologischer Gärten nach Corona

Bonobos adoring baby, LaggedOnUser CC BY-SA 2.0

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes müsse schnellstmöglich sichergestellt werden, dass Kinder in Tierparks nicht weiterhin Zeuge sexueller Handlungen von Tieren würden. Wie der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki in einem Hintergrundgespräch durchscheinen ließ, erarbeite die Deutsche Bischofskonferenz derzeit entsprechende Regeln, die auf einer Handreichung der Glaubenskongregation des Vatikan reagieren. Insbesondere, so Woelki, müsse demnach garantiert sein, dass Minderjährige nicht dem naturrechtswidrigen und sittenlosen Verhalten bestimmter Affenarten oder von Karnickeln ausgesetzt werden könnten:

„Wir können und dürfen nicht länger zulassen, dass unschuldige Kinder geschlechtlicher Handlungen ansichtig werden, insbesondere wenn eine solche Betätigung womöglich nicht eindeutig innerhalb einer eheähnlichen segensfähigen Gemeinschaft stattfindet.“

Streichelzoobereiche wie auch das Affengehege dürften daher nur noch für Volljährige zugänglich sein. Andernfalls müssten die Tierparks auch über Corona hinaus für Kinder und Katholiken geschlossen bleiben. Bis eine solche Regelung umgesetzt sei, sei katholischen Bekenntnisschulen im Bereich des Erzbistums Köln der Besuch von Tierparks ausdrücklich nicht mehr gestattet (in NRW machen katholische Bekenntnisschulen ein Drittel aller öffentlichen Grundschulen aus). Die evangelische Kirche zeigte sich auf Nachfrage überrascht über diese Initiative, wollte sich aber aus Gründen der ökumenischen Brüderlichkeit nicht öffentlich dazu äußern. Auch ob man eine entsprechende Regelung für die 89 evangelischen Bekenntnisgrundschulen im Bundesland NRW einführen werde, könne man noch nicht sagen. Man werde hierfür gegebenenfalls eine Kommission einsetzen, die Leitlinien erarbeiten werde. Diese Kommission werde auch zu prüfen haben, so der neue Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, Dr. Thorsten Latzel, ob eine solche Regelung überhaupt möglich sei, schließlich handele es sich um staatliche Schulen. Der Vorstandssprecher der atheistischen Giordano-Bruno-Stiftung, Dr. Michael Schmidt-Salomon, betonte, man werde gegebenenfalls auch unter Einberufung des EuGH dafür kämpfen, dass Kindern die wichtige Beobachtung des in der Natur üblichen Verhaltens nicht verwehrt werde. Er schlug im Gegenzug vor, dass jedem Kindergarten- und Schulkind einmal im Jahr ein Zoobesuch ermöglicht werde. Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) ließ verlauten, dass man den Vorschlag der DBK noch nicht offiziell kenne, am Status der staatlichen Bekenntnisschule aber nicht rütteln wolle und den Kirchen hier keine Steine in den Weg legen wolle.

Sie finden das alles bescheuert? Wir auch. Unterschreiben Sie die Petition der Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“: openpetition.de/bekenntnisschule

St-Martini-Schule in Geldern ist jetzt Gemeinschaftsschule

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Herzlichen Glückwunsch!

Mit einem sensationellen Ergebnis haben sich die Eltern in Geldern für die Umwandlung der bisher katholischen Grundschule ausgesprochen: 142 Ja-Stimmen stand nur 1 Nein-Stimme und 2 ungültige Stimmen gegenüber. Nötig gewesen wären gerade einmal 87 Stimmen. Nun müssen noch der Rat der Stadt Geldern und die Bezirksregierung Düsseldorf formal das Ergebnis bestätigen, damit die Schule ab dem Schuljahr 2021/22 eine Gemeinschaftsgrundschule ist. Auslöser für die Umwandlung war, wie berichtet, der Wunsch der Eltern, dass die kommissarische Schulleiterin auch ohne den fehlenden katholischen Taufschein auch formal die Leitung der Schule übernehmen darf.

Quelle:
Sankt-Martini-Post Januar Februar 2021

Petition an den Landtag NRW

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Berichterstattung über die Petition

Zeitungsartikel zum Thema aus jüngerer Zeit

Zahlreiche Zeitungsartikel aus ganz NRW und dem Oldenburger Land in Niedersachsen über Diskriminierung an staatlichen Bekenntnisschulen machen deutlich, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, sondern um ein strukturelles Problem, das politisch gelöst werden muss.

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Wir sind dankbar für jede Unterstützung beim Bewerben der Petition.

Petitions-Flyer
Vorschau, 2-seitig, Din A6

Hallo, wir freuen uns, wenn ihr mithelft, dieser Petition zum Erfolg zu verhelfen

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