(ursprünglich veröffentlicht 11.6., aktualisiert am 17.6.2016)
Kaum glauben will es die Leiterin einer katholischen Grundschule in Coesfeld, dass sie eine hervorragend qualifizierte evangelische Kollegin an ihrer Schule nicht einstellen darf, solange es Bewerbungen katholischer Lehrkräfte gibt.
Erfreulich, dass die Schulleiterin es nicht bei stillem Unglauben angesichts der klaren Gesetzeslage belässt, sondern sich auf ihren Glauben beruft, wenn sie sich für eine Umwandlung der Schule einsetzt: „Bei der Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule geht es vor allem darum, den christlichen Wert der Gleichbehandlung aller Schüler und Lehrer auch gesetzlich umsetzen zu dürfen“.
Auch der (katholische) Elternpflegschaftsvorsitzende setzt sich für eine Umwandlung ein. Er betont, dass sich dadurch an der Schule nichts ändern soll: Kinder bekämen weiterhin Religionsunterricht, die Erziehung habe nach christlichen Werten weiterhin Bestand, und auch der Name Kardinal-von-Galen-Schule bleibe erhalten.
Quelle:
Allgemeine Zeitung (azonline.de), 31.5.2016, Grundschule stellt die Glaubensfrage
Update 17.6.2016:
Nun melden sich in der Allgemeinen Zeitung auch Gegner einer Umwandlung zu Wort (Allgemeine Zeitung (azonline.de), 14.6.2016, Kritik an Schulumwandlung):
Eine Gruppe aus Eltern und Vertretern der Kirche in Lette beklagt sich, der Schulfriede werde duch das Umwandlungsbegehren gestört. Sie fordern eine offenere Diskussion, trauen sich aber nicht, ihren Namen zu nennen. Das ist schade, selbstverständlich sollte es eine offene Diskussion geben, in der sich niemand verstecken muss. Obwohl – dieser Seitenhieb sei gestattet – die Argumente dann schon mehr Gehalt haben sollten, insbesondere angesichts dessen, dass in Coesfeld sechs der sieben Grundschulen Bekenntnisschulen sind.
Als ein Argument dafür, dass keine „Keine Notwendigkeit“ zur Umwandlung bestehe, wird von der anonymen Gruppe angeführt:
Ein Miteinander ist an der Schule längst Alltag. Es gab schon immer auch andersgläubige Schüler. Kinder verschiedener Länder und Glaubens lernen gemeinsam.
Das ist schön und wünschenswert. Es widerspricht aber, das hat ders OVG-Beschluss klargestellt, der Landesverfassung. Katholische Schulen sind grundsätzlich Schulen für katholische Schüler und Lehrer. In Art. 12 Absatz 6 der Landesverfassung heißt es unmissverständlich:
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
Das OVG führt hierzu weiter aus:
1. Prägende Merkmale des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sind hiernach sowohl der bekenntnisgebundene Charakter der Schulerziehung (materielle Homogenität) als auch die weitgehend einheitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religionsgemeinschaft (formelle Homogenität). Zur formellen Homogenität gehört, dass formell der Religionsgemeinschaft angehörende Kinder ihre Schulaufnahme vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können. Jenen gewährt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW einen im Grundsatz vorbehaltlosen Zugang zu Schulen ihres Bekenntnisses, während Art. 13 LV NRW bekenntnisfremden Kindern einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule nur ausnahmsweise dann einräumt, wenn sie in zumutbarer Entfernung weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule erreichen können.
…
Diesen Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder hat das beschließende Gericht bei der Wortlautauslegung des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW aus der Formulierung „Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft“ abgeleitet. Es fällt nämlich auf, dass die ansonsten entsprechend formulierten Begriffsdefinitionen für die Gemeinschaftsschulen in Satz 1 und für die Weltanschauungsschulen in Satz 3 diese Schularten ganz allgemein für „Kinder“ öffnen, ohne diese durch Genitivattribute näher einzugrenzen. Die Eingrenzungen in Satz 2 rechtfertigen den Schluss, dass es dem Verfassungsgeber gerade auf die Bekenntnisangehörigkeit der Kinder in Bekenntnisschulen ankam. Anderenfalls hätte eine den Sätzen 1 und 3 entsprechende offene Formulierung auch des Satzes 2 nahegelegen, etwa „In Bekenntnisschulen werden Kinder nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.“
Tatsächlich ist das oben angeführte Argument, dass an der Schule bereits jetzt Kinder verschiedenen Glaubens gemeinsam lernen, also ein Argument für eine Umwandlung der Schule, die auch formal allen Kindern offen steht.