Abstimmung über Bekenntnisbindung an vier katholischen Grundschulen in Paderborn

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Kurze Beine, kurze Wege, 22.2.2016
(aktualisiert am 30.4.2016)

Update zum Artikel: Lediglich an einer der vier Schulen stimmte eine ausreichende Zahl an Eltern für die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule.
Nähere Informationen dazu finden sich hier.

In Paderborn startet am heutigen Montag an vier Katholischen Grundschulen die Abstimmung darüber, ob die Schulen in Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden. Bislang sind 12 der 21 städtischen Grundschulen katholische Bekenntnisschulen, eine ist evangelisch.

Dechant Benedikt Fischer appelliert an die abstimmenden Eltern, gegen eine Umwandlung zu votieren: Weiterlesen

Die Veedelsschule war einmal

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Freie Grundschulwahl führt zu verstärkter Segregation

Wie soll Integration funktionieren, wenn Angehörige der Mehrheitsgesellschaft sich von jenen abschotten, von denen sie Integration fordern? Oder andersherum: Wie sollen Kinder von Einwanderern deutsch lernen, wenn deutsche Familien versuchen, ihre Kinder in möglichst homogen deutschen Einrichtungen unterzubringen?

„In Ballungsräumen bleiben die Kinder der einzelnen Schichten immer mehr unter sich“. Das hat eine Studie der Bertelsmann-Stiftung mit dem Titel Gleich und gleich gesellt sich gern: Zu den sozialen Folgen freier Grundschulwahl festgestellt. Die Abschaffung der Schulbezirke für Grundschulen ist der Integration nicht förderlich und fördert die Trennung von Kindern nach sozialen Kriterien. Weiterlesen

„Fünf katholische Konfessionsschulen werden umgewandelt“

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„Fünf katholische Konfessionsschulen werden umgewandelt“, so hat die Rheinische Post am 8. Januar einen Artikel überschrieben und als „Auslöser“ die „Absenkung der Hürden für die Umwandlung von Konfessionsschulen“ ausgemacht. Ob auch nur eine der Grundschulen tatsächlich umgewandelt wird, ist allerdings ungewiss.

Der wahre Kern an der Meldung ist: An fünf konfessionellen Grundschulen stimmen in diesem Schuljahr Eltern über eine Umwandlung in Gemeinschaftsschulen ab. Allein vier der Schulartabstimmungen finden in Paderborn statt. Weiterlesen

Wenn die Umwandlung einer konfessionellen Grundschule zum Untergang des Abendlandes führt

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Wenn nicht einmal die Hälfte der Kinder an einer Grundschule katholisch sind, liegt es nahe, die Einrichtung in eine Schule umzuwandeln, die auch formal allen Kindern und Lehrkräften gleichermaßen offen steht – zumal dann, wenn keine konfessionell ungebundene Schule in der Nähe ist.  So einfach ist es aber nicht. Wenn man nämlich den Argumenten der Kritiker Glauben schenkt, so führt der Verlust des konfessionellen Charakters einer (öffentlichen) Grundschule zunächst zur Abschaffung des Sank-Martins-Zuges und bald auch zum Untergang des Abendlandes. Denn: Wer Schulen „säkularisiert“, stellt die Wertevermittlung in der „christlich-jüdischen Tradition unseres Kontinents“ in Frage. So erklärte es zumindest der CDU-Fraktionschef des Gemeinderats in Niederkassel, als er von der Umwandlungsinitiative an der Katholischen Grundschule Mondorf erfuhr. Und das, obwohl auch an Gemeinschaftsgrundschulen laut Landesverfassung „Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte“ unterrichtet und erzogen werden sollen. Weiterlesen

„Im Alltag merkt man gar nichts vom Bekenntnis“

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In Marl dürfen Eltern demnächst darüber abstimmen, dass ihre Schule das wird, was sie ohnehin nur dem Namen nach noch nicht ist: Eine Gemeinschaftsgrundschule für alle Kinder im Stadtteil. Die Schulpflegschaftsvorsitzende der Sinsener Haard-/Johannesschule erläutert die Konsequenzen einer Umwandlung der Schule, die bislang einen katholischen Teilstandort hat: „Die Schulleitung müsste nur bei der Anmeldung niemandem mehr erklären, dass wir eine Bekenntnisschule sind. Die meisten Eltern wissen das gar nicht“. Weiterlesen

Umwandlungsinitiativen in Paderborn und Niederkassel

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Kurze Beine – kurze Wege, 28.10.2015, zuletzt ergänzt und berichtigt am 02.11.2015

An einer katholischen Bekenntnisschule in Niederkassel bei Bonn haben Eltern das Umwandlungsverfahren in eine Gemeinschaftsgrundschule eingeleitet. Sie wünschen sich, dass die Schulart der Zusammensetzung der Schule entspricht. Andere Eltern an dieser Schule wünschen sich, dass die einzige Grundschule im Ortsteil Mondorf eine Bekenntnisschule bleibt und wandten sich an die Lokalpolitik. Örtliche CDU-Vertreter kritisieren in der Folge die Umwandlungsbestrebungen und halten sie für das falsche Signal angesichts der großen Zahl nichtchristlicher Flüchtlinge, die ins Land kommen. Die Schule werde „säkularisiert“ und stelle ihre Werte und Traditionen zur Disposition.

Ein hervorragender Kommentar zu diesem Vorgang findet sich in der Kölner Rundschau. Peter Freitag schreibt unter der Überschrift „Unsinnig und populistisch“: Weiterlesen

Schulgesetz von NRW verstößt gegen AGG

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„Eine Benachteiligung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung liegt vor.“

So hatte es Rechtsanwalt Frank Jansen als Sachverständiger im Februar 2015 im Landtag NRW festgestellt und damit die Position unserer Initiative bestätigt. Weiter argumentierte er, eine unterschiedliche Behandlung von Schülern aufgrund ihres Glaubens sei nach dem Antidiskriminierungsgesetz vertretbar, nicht aber die Benachteiligung von Lehrkräften.

Nun wurde genau diese Frage eingehend in einem Fachartikel untersucht. Der Jurist Sebastian Hartmann kommt darin zu  dem eindeutigen Schluss:

„Durch die geforderte Bekenntniszugehörigkeit von Lehrkräften und Schulleitung verstößt § 26 Abs. 6 SchulG NRW sowohl in seiner bisherigen als auch in seiner neuen Fassung gegen höherrangiges Bundesrecht in Form von § 1 AGG. Der Staat als solcher kann, obwohl er Bekenntnisschulen betreiben darf, sich nicht auf die Ausnahmeregelungen des AGG berufen, die in der derzeitigen Ausgestaltung zweifelsfrei nur für Religionsgemeinschaften gelten. Um diesen Missstand aufzulösen, müsste das Schulgesetz dahingehend geändert werden, dass es AGG-konform keine Einstellungsvoraussetzungen an das Bekenntnis knüpft.“

Vielen Lehrerinnen und Lehrern nützt diese Feststellung nichts mehr: Bis vor kurzem wurde ihnen von Lehrerverbänden abgeraten, den Klageweg zu gehen.

Wir sind gespannt, wie die politischen Entscheidungsträger mit der juristischen Einschätzung Hartmanns umgehen. Als Rechtsanwalt Jansen in der Sachverständigenanhörung auf das Problem hinwies, führte dies nicht zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzesvorlage.

Tatsächlich gehen unsere Forderungen ohnehin weiter, da wir überzeugt sind, dass auch die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen unverzüglich beendet werden muss. In der gleichen juristischen Fachzeitschrift forderte ganz in diesem Sinne der Jurist und Erste Beigeordnete der Stadt Warendorf, Dr. Martin Thormann bereits 2011:

„Die öffentliche Bekenntnisschule ist heute ein Anachronismus, liegt ihr doch die Idee zugrunde, dass für die schulische Bildung der Kinder die jeweilige Konfession prägend sein soll.“

Anmerkung: 
AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, s. wikipedia-Artikel

Quellen:

  • Sebastian Hartmann: Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG, in: DÖV 2015, S. 875
  • Dr. Martin Thormann: Kreuz, Kopftuch und Bekenntnisschule, in: DÖV 2011, S. 945

Kurze Wege für kurze Beine unabhängig von Taufe und Religion

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Bonn, 18.9.2015 (update 1.10.2015)

In den vergangenen Jahren war in Nordrhein-Westfalen oft nicht klar, wer an welcher Grundschule ein Recht auf Aufnahme hat. Nicht selten wurden an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen Kinder aufgrund ihres „falschen“ oder fehlenden Bekenntnissen nicht aufgenommen. In diesem Schuljahr ist es endlich wieder eindeutig: Jedes Kind hat grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme in die wohnortnächste Schule.  Für den Fall, dass es an einer Schule mehr Anmeldungen als Plätze gibt, wird zunächst das Kriterium „Schulweg“ (kürzester Fußweg, nicht Luftlinie) angewendet. Nur bei Gleichrang werden weitere Kriterien geprüft, zu denen nicht die Religionsangehörigkeit gehört (nähere Erläuterungen hierzu finden sich in einer Präsentation des Düsseldorfer Schulamtes).

Als Beispiel zitieren wir diese Erläuterung zur Schulanmeldung in Iserlohn:

Grundsätzlich können die Eltern im Rahmen der Aufnahmekapazität ihre Kinder für eine Grundschule ihrer Wahl anmelden, auch an einer katholischen Bekenntnisschule. Jedes Kind hat grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme in die wohnortnächste Schule. Im Zusammenhang mit der freien Schulwahl bieten alle Iserlohner Grundschulen den Eltern an, sich vorab in der jeweiligen Schule über deren pädagogische Arbeit zu informieren, entweder an festgelegten Informationstagen oder in Einzelterminen.
(aus: Anmeldung der Schulanfänger 2016, 7.9.2015)

Noch klarer heißt es in Warstein:

Die Katholischen Bekenntnisgrundschulen in der Stadt Warstein sind offen für alle Kinder. Sie werden unabhängig von der Religionszugehörigkeit aufgenommen.
(aus: 181 Kinder werden 2016 schulpflichtig, WAZ.de, 1.10.2015)

Damit haben wir als Initiative einen großen Erfolg errungen. Das heißt allerdings nicht, dass das Bekenntnis von Kindern an allen öffentlichen Grundschulen keine Rolle mehr spielt. Nach wie vor müssen sich die Eltern an einem Drittel aller öffentlichen Grundschulen – zumeist katholisch – ausdrücklich mit Unterrichtung und Erziehung im Bekenntnis einverstanden erklären. Mit der Gesetzänderung vom Frühjahr 2015 wurde die Konsequenz dieser Erklärung allerdings deutlich aufgeweicht: Galt die Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule bislang automatisch als Einverständniserklärung mit der Teilnahme am verpflichtenden Religionsunterricht im Schulbekenntnis, so können die Schulen nunmehr auch Religionsunterricht im jeweils anderen Bekenntnis bzw. islamischen Religionsunterricht anbieten, wenn mehr als 12 Kinder an der Schule dem jeweiligen Bekenntnis angehören. Nicht klar ist nach wie vor, wie öffentliche Bekenntnisschulen zukünftig mit Kindern umgehen, die durch ihre Eltern nach der Anmeldung vom Religionsunterricht abgemeldet werden.

Flüchtlingssituation stellt Regelungen zu öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in Frage

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Initiative Kurze Beine – kurze Wege, 13.9.2015

(aktualisiert am 18.9.2015)

Viele Kommunen in Deutschland müssen derzeit schulpflichtigen Kindern aus Flüchtlingsfamilien einen Schulplatz  gewähren, auch wenn vielfach die Schulen bereits große Klassen haben.  In Nordrhein-Westfalen werden offenbar die bisherigen Regelungen zur restriktiven Aufnahme bekenntnisfremder Kinder zur Makulatur. Vielfach wird sogar die normalerweise gültige maximale Klassengröße von 29 Kindern überschritten. In der aktuellen Situation liegt es auf der Hand, dass auch Bekenntnisschulen Flüchtlingskinder aufnehmen müssen und von deren Eltern schwerlich das Einverständnis verlangt werden kann, ihre Kinder im jeweiligen Bekenntnis unterrichten und erziehen zu lassen.

In Niedersachsen stehen gesetzlich eindeutige Regelungen offenbar solchen „rheinischen Lösungen“ entgegen. Weiterlesen

Grundschule und Grundgesetz

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Kurze Beine – kurze Wege, 31.8.2015 [update 1.9.2015]

[Beide Schulen haben binnen weniger Stunden auf unsere Hinweise reagiert und die problematischen Passagen auf ihren Internetseiten überarbeitet. Schade, dass es dazu des Einsatzes einer unabhängigen Initiative bedarf. Keine der beiden Schulen hat übrigens bislang auf unsere Schreiben geantwortet.]

Die Webseite der katholischen Grundschule Zehnthofstraße in Köln-Ostheim kommt eigentlich ganz sympathisch rüber. Leider sind die Inhalte nicht immer grundgesetzkonform. Auf einer Seite wird erläutert, was genau es mit dem katholischen Profil auf sich hat. Dort heißt es unter anderem: Dort hieß es bis zum frühen Nachmittag des 1.9.2015:

  • Alle Kinder nehmen am katholischen Religionsunterricht teil.
  • Alle Kinder besuchen regelmäßig den Schulgottesdienst.
  • Eine Abmeldung vom Religionsunterricht oder eine Befreiung vom Gottesdienstbesuch ist nicht möglich.

Der Punkt mit der Abmeldung vom Religionsunterricht ist umstritten. Zwar besagt Grundgesetz Artikel 7 Abs.2 ebenso wie SchulG NRW § 31 Abs. 6: „Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen.“ Dennoch sollten Eltern diesen Wunsch an einer Bekenntnisschule nicht schon bei der Anmeldung äußern, da sie sonst riskieren, dass ihr Kind unter Verweis auf die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule der Schule verwiesen wird. Nach Ansicht des Staatsrechtlers Prof. Dr. Hinnerk Wißmann allerdings ist „die Bekenntnisschule als staatliche Veranstaltung unmittelbar an alle Grundrechte gebunden“. Verwaltungsgerichte haben hierzu bislang keine klare Entscheidung getroffen.

Anders verhält sich die Sache bezüglich der Teilnahme am Gottesdienst. In Grundgesetzartikel 140 (WRV 136.4) heißt es ausdrücklich: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“ Eine Antwort des Schulministeriums bestätigt diesen Sachverhalt unmissverständlich: „Schulgottesdienste sind grundsätzlich als Schulveranstaltungen anzusehen und als solche Teil des Schullebens. Die Teilnahme an kirchlichen Handlungen ist jedoch freiwillig und bei nicht religionsmündigen Kindern vom Einvernehmen der Eltern abhängig. Dies gilt unabhängig von der Schulart.“ Das wurde im Zuge der Beratungen über das neue Schulgesetz ausdrücklich auch von Seiten der katholischen Kirche bestätigt, so durch Ferdinand Claasen (katholisches Büro NRW) im Rahmen einer Expertenanhörung im Landtag: „Es gibt keine Schule, in der die Seelen von Kindern mit Füßen getreten werden dürfen. Insofern gibt es selbstverständlich an keiner Schule im Lande Nordrhein-Westfalen einen Zwang zum Schulgottesdienst.“

Wir haben der Schule heute einen entsprechenden Hinweis gegeben und sind gespannt, wie lange es dauert, bis die Formulierung überarbeitet wird. [Update 1.9.2015: Die Schule hat schnell auf das Schreiben reagiert und den Text überarbeitet. Daraus geht hervor, dass an der Schule durchaus auch andere als katholische Werte Anerkennung finden: Im Umgang mit Konflikten oder im Umgang miteinander sind die (nicht ausschließlich) christlichen Wertevorstellungen die Grundlage der Erziehung. Danke!]

Ähnlich fragwürdig ist der Umgang einer Würseler katholischen Grundschule mit den gesetzlichen Vorgaben (wir wiesen bereits darauf hin).  Sie veröffentlicht ebenfalls auf ihrer Webseite eine Liste mit Aufnahmekriterien. Und macht deutlich, dass sie muslimische und vor allem bekenntnislose Kinder erst ganz zum Schluss berücksichtigt. Für die Liste gibt es keine rechtlich nachvollziehbare Begründung. Nach Verfassung und Schulgesetz könnte man bestenfalls nach katholischen und nichtkatholischen Kindern differenzieren. In diesem Sinne entschied zuletzt das Verwaltungsgericht Köln, wogegen das Land nach unseren Informationen aber Widerspruch einlegte. Tatsächlich legen Verordnungen des Landes nahe, dass Kinder von Eltern, die ausdrücklich eine Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kinder, die im Bekenntnis getauft sind.

In jedem Fall ist die Liste der Würseler Schule nicht haltbar. Auch hier hoffen wir, dass die Schule zügig auf unsere Bitte reagiert, die irreführende Liste zu entfernen. [Update: Tatsächlich ist die Liste bereits am Mittag des 1. September nicht mehr dort zu finden].

Leser, die sich mit den Besonderheiten der staatlichen Bekenntnisschule Nordrhein-Westfalens nicht auskennen, werden gebeten, sich hier näher über diese Sonderform zu informieren. 

Die rechtlichen Grundlagen sind ausführlich hier beschrieben.

Außerdem interessant: Gerichtsurteile und -beschlüsse.