Evangelischer Religionsunterricht an katholischen Grundschulen?

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Kurze Beine – kurze Wege, 21. August 2015

An Schulen in kirchlicher Trägerschaft ist es schon lange gang und gäbe, seit diesem Schuljahr gibt es diese Möglichkeit auch an öffentlichen Bekenntnisschulen: katholische Kinder erhalten katholischen Religionsunterricht an evangelischen Schulen, evangelischen Schülerinnen und Schülern kann entsprechend evangelischer Religionsunterricht an katholischen Bekenntnisschulen erteilt werden. Wir gehen davon aus, dass – rein rechtlich – entsprechend auch islamischer Religionsunterricht an evangelischen wie katholischen Grundschulen eingerichtet werden kann.

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Jetzt aber schnell – Umwandlung bis 1. September einleiten!

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Eltern, die „ihre“ konfessionelle Grundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule umwandeln möchten, müssen sich ranhalten. Am 1. September endet die Antragsfrist, dann müssen die Elternanträge beim Schulamt der Stadt sein. 10% aller Eltern müssen einen entsprechenden Antrag stellen, damit ein Umwandlungsverfahren eingeleitet wird. Bei 200 Kindern an einer Schule müssen also mind. 20 Anträge ans Schulamt geschickt werden.

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Wer darf an öffentlichen Bekenntnisschulen in NRW lernen und lehren?

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Alle Jahre wieder stehen die Schulleiterinnen und Schulleiter von knapp 1.000 öffentlichen Bekenntnisschulen vor der Frage, welche Kinder sie an ihrer Schule aufnehmen dürfen oder müssen. Sie sind diejenigen, die letztlich über diese Frage entscheiden. Man sollte meinen, dass es Gesetze und Verordnungen gibt, die solche Fragen klar beantworten. Doch offenbar verlieren sich die Schulleiter öfter einmal im Dschungel der Gesetze und Verordnungen. Kein Wunder, gibt es doch fast jedes Jahr Änderungen am Schulgesetz und an den einschlägigen Verordnungen.

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Nach diesen Kriterien entscheidet eine Würseler Grundschule über die Aufnahme von Schulkindern

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Kurze Beine – kurze Wege, 16. August 2015

Eine Würseler Grundschule erläutert auf ihrer Webseite in aller Ausführlichkeit, nach welchen Kriterien sie Kinder aufnimmt.

Aufnahmekriterien für die Sebastianusschule (Katholische Bekenntnisschule) sind:

  • Zugehörigkeit des Kindes zum katholischen Bekenntnis (Taufe)
  • Zugehörigkeit des Kindes zum griechisch oder russisch orthodoxen Bekenntnis
  • Zugehörigkeit zum evangelischen Bekenntnis
  • Geschwisterkinder
  • Schulwege (kurze Beine, kurze Wege)
  • Muslimische Kinder
  • Kinder, die keinem Bekenntnis angehören (ohne Taufe)

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Für alle Kinder ist der katholische Religionsunterricht Pflicht. Das Fach Religion wird benotet.
Eltern, deren Kinder nicht katholisch sind, müssen sich mit der Erziehung an einer katholischen Bekenntnisschule und der Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht einverstanden erklären.

Auf welcher Grundlage wurde diese Liste erstellt? Man wüsste gerne, warum evangelische Kinder Vorrang vor Geschwisterkindern haben, nicht aber muslimische Kinder. Und welche Ausnahmen bleiben da noch, über die die Schulleitung gesondert entscheiden möchte, Anhänger des fliegenden Spaghettimonsters vielleicht?

Hier geht es zur Fundstelle.

Ja doch, auch katholische Kinder haben ein Anrecht auf kurze Schulwege!

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Kurze Beine – kurze Wege, 13.8.2015

„Bekenntnisfremden Schülern steht grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liegt“

Diese aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen steht im Widerspruch zu einem Erlass des Schulministeriums vom November 2013. Hier hieß es, dass nicht die Religionszugehörigkeit, sondern die Willenserklärung der Eltern, ihr Kind im jeweiligen Bekenntnis unterrichten zu lassen, entscheidend sei. Wenn Eltern eine solche Erklärung abgeben, müssen ihre Kinder getauften Kindern gleichgestellt werden, entscheidend ist dann die Länge des Schulwegs.

Was ist geschehen? In Euskirchen wurde ein katholisches Kind von einer katholischen öffentlichen Grundschule abgelehnt. Weiterlesen

Gebetszwang an deutschen Schulen?

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Ehrfurcht vor Gott ist vornehmstes Ziel der Erziehung. So heißt es in §2 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen. In § 26 wird ferner konkret für die Grundschulen festgelegt:

(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

In beiden Schularten ist das Beten im Unterricht auch außerhalb des Religionsunterrichts grundsätzlich zulässig. Das gilt unabhängig davon, wie viele Kinder in der Klasse oder Schule christlich getauft sind oder – im Fall der Bekenntnisschule – dem Schulbekenntnis angehören. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme am Gebet freiwillig ist: Niemand darf zum Beten gezwungen werden. Auch Lehrer nicht, auch nicht an Bekenntnisschulen. Weiterlesen

Bekenntnisgrundschulen in NRW – Zahlen und Statistisches

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(zuletzt aktualisiert: 08.12.2023)

Die Länge des Schulwegs für die kleinsten Schüler/innen und die Verwirklichung des Prinzips der Religionsfreiheit an Grundschulen hängt für Lehrkräfte und Schüler/innen in großen Teilen Nordrhein-Westfalens maßgeblich von der Konfession ab. Die Verfassung des Landes garantiert die Existenz staatlicher Bekenntnisschulen. 2015 wurde durch eine Schulgesetzänderung die Umwandlung von Bekenntnisschulen etwas erleichtert und die strikte Bekenntnisbindung von Lehrkräften aufgeweicht und damit der (gelebten) Realität angenähert.

Die Situation an den Grundschulen in Nordrhein-Westfalen war insgesamt aufgrund des Geburtenrückgangs bis 2015 durch abnehmende Schülerzahlen gekennzeichnet, seit 2016 steigen die Schülerzahlen wieder. Der Anteil katholischer und evangelischer Kinder an den Grundschulen des Bundeslandes geht stetig und zunehmend rasant zurück: Waren 2001 noch 74,4% getauft (ev. oder röm.-kath.), so waren es im Schuljahr 2022/23 nur noch 48,2% (im Vorjahr noch 50%) – erstmals weniger als die Hälfte! Der Anteil der Grundschulkinder, die keiner Religion zugeordnet sind, erhöhte sich dagegen im gleichen Zeitraum von 9,4% auf 23,1%. Der relative Anteil muslimischer Kinder erhöhte sich in diesem Zeitraum ebenfalls deutlich von 11,8% auf 20,1% (im Vorjahr noch 20,3%).

Bekenntnisgrundschulen in NRW in Zahlen (alle Zahlen beziehen sich auf das Schuljahr 2022/23)

Insgesamt gibt es 688.204 Grundschüler (1970: 1.071.127), davon sind

  • 29,0% römisch-katholisch (2001/2: 44,2%)
  • 23,1% ohne Konfession (2001/2: 9,4%)
  • 19,2% evangelisch (2001/2: 30,2%)
  • 20,2% muslimisch (2001/2: 11,8%)
  • 8,4% andere Konfessionen

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Angriff auf die Bekenntnisschule?

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Düsseldorf, 13.6.2015 (Artikel editiert am 15.6.)

Der Düsseldorfer Teil der Westdeutschen Zeitung vermeldet einen „Angriff auf die Bekenntnisschule“. Was ist passiert? Im Stadtrat der Landeshauptstadt wurde diese Woche darüber abgestimmt, ob die Bekenntnisbindung aller städtischen Konfessionsschulen auf den Prüfstand gestellt werden soll. Wenn der Schulausschuss dem Antrag zugestimmt hätte, wären die Eltern an den 34 katholischen und 4 evangelischen Grundschulen der Stadt aufgefordert worden, über die Schulart ihrer jeweiligen Grundschule abzustimmen. Die Fraktion der Linken wollte damit von einer neuen Möglichkeit des Schulgesetzes Gebrauch machen, die Kommunen in dieser Frage ein Initiativrecht gibt. Bislang konnten nur Eltern das Verfahren zur Schulartänderung einleiten. Die eigentliche Entscheidung bleibt allerdings bei den Eltern: Nur wenn mehr als 50% aller Stimmberechtigten für eine Schulartänderung stimmen, erfolgt die Umwandlung in eine Gemeinschaftsgrundschule.

Der Antrag scheiterte erwartungsgemäß. Tatsächlich war das neue Instrument wohl nicht dazu gedacht, mit einem Handstreich an 38 Schulen einer Kommune Schulartänderungsverfahren in Gang zu setzen, sondern in Einzelfällen den Kommunen als Schulträger ein neues Instrument für ihre Schulentwicklungsplanungen in die Hand zu geben. Grundsätzlich ist diese neue Möglichkeit sinnvoll, weil in den seltensten Fällen Eltern Unruhe in eine Schule bringen wollen, indem sie das Verfahren selbst in Gang bringen. Tatsache ist, dass viele Schulen nur noch dem Namen nach katholisch oder evangelisch sind, die Einschränkungen, die sich durch die Bekenntnisbindung ergeben, sind mithin nicht nachvollziehbar. Ob das neue Instrument in der Praxis allerdings oft sinnvoll und mit Erfolg genutzt werden wird, wird sich zeigen.

Quelle:

Meerbusch: Eine katholische Grundschule weniger?

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Meerbusch, 12.6.2015

Nordrhein-Westfalens Schullandschaft ist in vielerlei Hinsicht besonders. Nicht nur gibt es hier öffentliche Bekenntnisschulen. Es gibt auch Grundschulverbünde. Dieses Konstrukt eröffnet die Möglichkeit, dass kleine Grundschulen mit nur einem Zug trotzdem weitergeführt werden können, aber eben nur als Teilstandort eines Grundschulverbundes. So kann vielfach die Grundschule vor Ort erhalten werden, gleichzeitig können zwei Schulen administrativ und pädagogisch kooperieren. Die größere Schule übernimmt formal die Rolle des Hauptstandortes, der oder die dortige Schulleiter/in übernimmt auch die Leitung des Nebenstandortes. Im Sinne der Sicherung kurzer Wege für die kurzen Beine von Grundschulkindern ist das eine sinnvolle Regelung. Im Zusammenspiel mit der Besonderheit „öffentliche Bekenntnisschule“ ergeben sich allerdings mancherorts merkwürdige Situationen. So dieses Frühjahr in Meerbusch/Osterath: Hier ist der Fortbestand von 2 Grundschulen auf Dauer gefährdet, weil sie nur noch einzügige Eingangsklassen haben. Die naheliegende Lösung war die Zusammenlegung zu einer größeren Grundschule in einem freiwerdenden Schulgebäude. Weil aber eine Schule eine Gemeinschaftsgrundschule ist, die andere jedoch eine katholische Grundschule, sollen beide Schulen als Verbund geführt werden, obwohl sie fortan unter einem Dach arbeiten. Folglich muss ein Hauptstandort bestimmt werden. Weil beide Schulen einzügig sind, kam es zu einem Streit. Beide Schulkonferenzen forderten, dass die eigene Schule Hauptstandort sein solle.  Die Verwaltung sprach sich aus unerfindlichen Gründen dafür aus, die Bekenntnisschule zum Hauptstandort zu machen.

Letztlich stimmte eine breite parteiübergreifende Mehrheit des Schulausschusses dafür, die Gemeinschaftsgrundschule zum Hauptstandort zu machen, die bisherige katholische Barbara-Gerretz-Schule wird zum „Bekenntniszweig“. Ausschlaggebend war wohl, dass dadurch größere Chancen bestehen, Nachfolger für den Posten der Schulleitung zu finden.

In der Schulstatistik des Landes gibt es damit ab dem Schuljahr 2016/17 eine katholische Grundschule weniger. Tatsächlich haben aber auch in Osterath weiterhin die Eltern katholisch getaufter Kinder die Möglichkeit, ihre Kinder unter den Bedingungen einer katholischen Bekenntnisschule beschulen zu lassen.

Zur Berichterstattung:

Das neue Schulgesetz in der Praxis: Lehrereinstellung und Umwandlung durch Kommunen

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9. Juni 2015

Einleitung von Schulartänderungsverfahren durch die Kommune

In Soest will die dortige Grünen-Stadtratsfraktion von der neuen Möglichkeit des Schulgesetzes Gebrauch machen, dass die Kommune ein Umwandlungsverfahren einleiten kann. Weil die katholische Patroklischule die einzige Grundschule im Soester Stadtkern ist, soll sie allen Kindern unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit geöffnet werden. Wenn der Stadtrat sich dem Vorschlag der Grünen anschließt, dürfen die Eltern der Patroklischule im nächsten Schritt über die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule abstimmen. Über 50% aller Eltern müssten sich für eine Schulartänderung aussprechen, allerdings sind 64% der Kinder katholisch. Es gibt noch eine weitere öffentliche Bekenntnisschule in Soest, die katholische Brunoschule.

Einstellung von Lehrern mit anderer Konfession

Es wurde als großer Erfolg des Schulrechtsänderungsgesetzes verkauft, dass nunmehr an staatlichen Bekenntnisschulen nur noch die Position des Rektors bzw. der Rektorin zwingend dem Bekenntnis angehören muss, alle anderen Stellen einschließlich der stellvertretenden Schulleitungsstellen stünden nun auch konfessionsfremden Lehrkräften offen. Die Bezirksregierung Köln vertrat allerdings weiterhin die Ansicht, dass auch stellv. Schulleitungsstellen weiterhin an das Bekenntnis gebunden seien. Ausgeschrieben werden solche Stellen in NRW über das Portal STELLA. Bislang werden alle Konrektorenstellen an katholischen oder evangelischen Grundschulen mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 6 SchulG (s. Rechtsgrundlagen) ausgeschrieben, teilweise steht dort auch explizit „Schulleitungen von Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören“ (was eine falsche Wiedergabe der neuen Gesetzeslage darstellt). Für Lehrkräfte bleibt die Situation damit unklar. Uns wurde gesagt, dass bei wiederholten Ausschreibungen in Zukunft der Hinweis auf die Bekenntnisbindung wegfallen soll, noch ist davon im Stellenportal nichts zu erkennen.