Erzbistum Paderborn zu Bekenntnisschulen

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Auszug aus der Broschüre, die sich ausführlich mit dem Thema Bekenntnisschulen beschäftigt. Danach ergibt sich die Bekennntishomogenität der Bekenntnisschulen nicht aus dem Bekenntnis der Kinder, sondern daraus, dass die Eltern die Erklärung unterschrieben haben, dass sie Unterrichtung und Erziehung wünschen:

Konfessionelle Homogenität

Im Zusammenhang mit der Schulentwicklungsplanung ist häufig die Frage gestellt worden, ob an Bekenntnisschulen eine bestimmte
Quote von Schülerinnen und Schülern verbindlich vorgegeben werden kann, die dem betreffenden Bekenntnis angehören. Dies ist nicht zulässig. Einen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule haben nicht nur Kinder, die dem betreffenden Bekenntnis angehören, sondern auch Kinder, deren Eltern eine solche Unterweisung und Erziehung
ausdrücklich wünschen. Wegen des für die Bekenntnisschulen geltenden Grundsatzes der Homogenität hat dies jedoch zur Voraussetzung, dass die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen ekenntnisses
von den Eltern voll und ganz bejaht wird. Dies bedeutet praktisch, dass das Kind am entsprechenden Religionsunterricht teilnehmen muss. Konsequenz hieraus: Bei einer Abmeldung vom Religionsunterricht kann die Aufnahmeentscheidung von der Schule zurückgenommen oder widerrufen werden, da der Wille der Eltern, das Kind nach den Grundsätzen des anderen Bekenntnisses unterrichten und erziehen zu lassen, ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme ist.

Schulinformationen PaderbornNummer 3-4, 2007

Neuss: 4 KGS wollen sich in GGS umwandeln

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Nicht überall sperren sich Vertreter der katholischen Kirche gegen Umwandlungen.

„(…) zum neuen Schuljahr drohen vielen Kindern in Neuss weite Schulwege. Die Schulleiter der 19 katholischen Grundschulen haben die Anweisungen von der Schulaufsicht, zunächst nur Kinder dieses Bekenntnisses aufzunehmen, bis die Schlüsselzahl „25“ für die Bildung einer Klasse erreicht ist.

Kommt diese so nicht zustande, dürfen andersgläubige Kinder hinzukommen, wobei evangelische Kinder auf dieser „Hitliste“ am Ende rangieren. Ein unmöglicher Zustand, findet Dr. Christoph Sommer diese Vorgehensweise. Sommer ist seit drei Jahren Schulpflegschaftsvorsitzender der St. Martinus-Schule in Uedesheim. Dort laufen derzeit intensive Bemühungen, die Lehranstalt in eine Gemeinschaftsgrundschule umzuwandeln. „Wir wollen den drohenden Grundschüler-Tourismus vermeiden“, sagt Sommer. „Die St. Martinus-Schule soll weiterhin eine Schule für alle Uedesheimer Schüler sein, unabhängig von ihrer Konfession.“ Derzeit gibt es in Neuss neben den 19 katholischen noch vier evangelische Bekenntnisgrundschulen (wobei die Paul-Gerhardt-Schule ausläuft) sowie sechs Gemeinschaftsgrundschulen. (…)

Stadtdechant Jochen Koenig äußert Verständnis: „Ich bin für eine sinnvolle Reduzierung der katholischen Grundschulen. Deren heutige Zahl entspricht nicht mehr der damaligen Zahl von katholischen Kindern, als die Schulen gegründet wurden. Es geht nicht an, dass Kinder morgens und mittags 45 Minuten mit dem Bus fahren müssen.“

NGZ Online, Neuss, Vor dem Umbruch

Die 25er-Regelung: 25 katholische Kinder, dann der Rest, ganz zuletzt die evangelischen

Im Sommer wurden die katholischen Grundschulen Barbara und Richard-Schirrmann in Gemeinschaftsschulen umgewandelt. Jetzt planen Eltern Gleiches an der Grundschule Holzheim und Hubertus-Schule. An der Grundschule Holzheim und der Hubertus-Grundschule laufen Bestrebungen von Eltern, diese katholischen Schulen in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln.

Die Neusser Schullandschaft bewegt sich (weiter): Die Grundschule Holzheim und die Hubertus-Grundschule in Reuschenberg, beides katholische Einrichtungen, sollen zum kommenden Schuljahr Gemeinschaftsgrundschulen werden. Dies ist der erklärte Wille von Elternvertretern. Sie arbeiten derzeit daran, die Voraussetzungen für das Einleitungsverfahren zu schaffen.

Für Norbert Pesch ist die Sache klar: „Wir wollen nicht, dass Kinder aufgrund ihrer Konfession abgelehnt werden. Wir wollen keine Trennung von bestehenden sozialen Bindungen“, sagt der Vorsitzende der Schulpflegschaft der Hubertus-Schule. […]

„Hinzu kommt die soziale Komponente: Kinder, die zusammen in den Kindergarten gegangen sind, die am Nachmittag zusammen spielen – sie sollen auch die Möglichkeiten haben, in die gleiche Schule zu gehen.“ Sorgen von Eltern, die befürchten, dass eine religiöse Erziehung in einer Gemeinschaftsschule zu kurz käme, zerstreut Norbert Pesch: „Religionsunterricht wird getrennt nach Bekenntnis von Fachlehrern unterrichtet, die Feste des Kirchenjahres werden weiterhin gefeiert, die christlichen Werte und Ziele im Schulprogramm verankert.“

Auslöser der Aktivitäten der Eltern ist die Anweisung der Schulaufsicht an die Schulleiter der katholischen Grundschulen, zunächst nur Kinder dieses Bekenntnisses aufzunehmen, bis die Schlüsselzahl „25“ erreicht ist. Kommt diese so nicht zustande, dürfen auch andersgläubige Kinder aufgenommen werden. Wobei die evangelischen Kinder in dieser „Rangliste“ ganz hinten stehen, weil sie ja eine evangelische Grundschule besuchen sollen.

Bereits Anfang diesen Jahres kritisierten Eltern an anderen Schulen diese Regelung und befürchteten einen „Grundschüler-Tourismus“. Mit der Festlegung auf eine Klassengröße von 25 Kindern will die Schulaufsicht im Rhein-Kreis verhindern, dass es zu viele kleine Klassen gibt und mit der „25er-Regelung“ eine bessere Lehrerverteilung erreichen. Zu Beginn diesen Schuljahres sind mit der Barbaraschule in der Nordstadt und der Richard-Schirrmann-Schule in Hoisten bereits zwei katholische Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umgewandelt worden.

Dort hatte es die erforderliche Stimmenmehrheit der Eltern gegeben. An zwei anderen Grundschulen, St. Martinus in Uedesheim und St. Konrad in Gnadental, scheiterten diese Bemühungen. An St. Martinus fehlten lediglich vier Stimmen für eine Umwandlung. Manche Schulleiter sehen die Bestrebungen der Eltern positiv. Die Umwandlung in eine Gemeinschaftsgrundschule kann durchaus eine Bestandssicherung bedeuten. Die Gefahr besteht, dass wegen der „25er-Regelung“ aus einer bislang zweizügigen katholischen Grundschule schnell eine nur noch einzügige Schule wird.

NGZ Online Neuss, 15.11.2004Schulen vor Umwandlung

Wort der Deutschen Bischöfe zur Integration von Migranten

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Die deutschen Bischöfe 2004: „Die Schule hat für die Integration von Kindern und Jugendlichen eine zentrale Bedeutung, weil sie einen natürlichen Raum der Begegnung darstellt.“ Gut erkannt. Folgerichtig wäre es doch sinnvoll, diese Begegnung an allen Schulen gleichermaßen zu ermöglichen.

„3.6.3 Integration in Kindergarten und Schule stärken

Für das Integrationsgeschehen kommt dem Bildungs- und Erziehungssystem eine Schlüsselfunktion zu. Gerade hier hat Deutschland jedoch mit erheblichen Defiziten zu kämpfen. Nicht zuletzt die Ergebnisse der PISA-Studie haben gezeigt, dass die Erfolge ausländischer und deutscher Schüler aus unteren sozialen Schichten deutlich geringer sind als die von Schülern aus höheren sozialen Schichten. In keinem anderen Land korrelieren Schulerfolge so stark mit der sozialen Herkunft wie in Deutschland. Der Schulerfolg ausländischer Kinder stagniert – nach einem deutlichen Anstieg in den 70er und 80er Jahren – inzwischen auf einem außerordentlich unbefriedigenden Niveau. Nach wie vor besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen deutschen und ausländischen Jugendlichen.

[…]
Die Schule hat für die Integration von Kindern und Jugendlichen auch deshalb eine zentrale Bedeutung, weil sie einen natürlichen Raum der Begegnung darstellt. Hier können spätere Verhaltensmuster gegenüber zunächst Fremden positiv beeinflusst werden.
[…]

Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in das deutsche Schulsystem ist bereits im Gemeinsamen Wort erwähnt. Unter Würdigung der bestehenden staatskirchenrechtlichen Probleme wird das Bemühen um angemessene Lösungen ausdrücklich begrüßt. Ein solcher Unterricht in deutscher  Sprache unter staatlicher Schulaufsicht würde am Ort des gemeinsamen Unterrichtens und Lernens ganz neue Möglichkeiten des Dialogs und der Begegnung sowohl in den Lehrerzimmern als auch in  den Klassenräumen eröffnen. Das Wissen um die religiösen Symbole und Feste der anderen Religion, gegenseitige Besuche in Kirchen  und Gebetsräumen könnten erheblich dazu beitragen, Fremdheit und Vorurteile abzubauen.“

Deutsche Bischofskonferenz (2004): Integration fördern – Zusammenleben gestalten: Wort der Deutschen Bischöfe zur Integration von Migranten

Bevorzugte Grundschulart der evangelischen Kirche ist die GGS

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Offizielle Stellungnahmen der Evangelischen Kirche zum Thema Öffentliche Bekenntnisschule in NRW sind schwer zu finden. Interessant daher der folgende Artikel aus dem Jahr 2004. Damals setzte sich die Evangelische Kirche in Ronsdorf dafür ein, dass bei der Zusammenlegung einer KGS mit einer GGS auch die Schulart EGS (evangelische Grundschule) im Bestimmungsverfahren zur neuen Schulartwahl zur Verfügung stehen sollte – obwohl diese Schulart gar nicht die bevorzugte Wahl sein sollte, denn:

Traditionell ist die bevorzugte Grundschulform der evangelischen Kirche die GGS, weil dort Kinder verschiedener Konfessionen und Herkunft zusammen lernen und an dieser Schulform der konfessionelle Religionsunterricht – sowohl evangelisch als auch katholisch – vorgeschrieben ist.

Evangelische Gemeinde Heidt, 3.5.2004, Kirche streitet für Evangelischen Religionsunterricht an Ronsdorfer Grundschule

Katholische Erziehung – Ganzheitliche Erziehung?

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Der Kampf zwischen Staat und katholischer Kirche um die Volksschule im Wandel der politischen Systeme 1918-1949
Thomas Breuer (14.01.2002)

„(…) Verlangt wurde also abermals ein staatliches Schulwesen, in dem nicht nur der Religionsunterricht, sondern alle Unterrichtsfächer im Einklang mit der katholischen Weltanschauung erteilt werden sollten. Zur Begründung für diese weitreichende Forderung verwies die Kirche wiederum auf das „unveräußerliche Recht“ der Eltern, über die Art der Erziehung ihrer Kinder nach Maßgabe ihres Gewissens entscheiden zu dürfen. Argumentativ zeigten sich die deutschen Bischöfe ganz auf der Höhe der Zeit, wenn sie erklärten: „Von einem demokratisch-freiheitlichen System muß an allererster Stelle die Freiheit des Gewissens hochgehalten werden“. Nur die Bekenntnisschule aber könne „den katholischen Eltern die schwere Gewissensbeunruhigung hinsichtlich der Wahrung des reinen und unversehrten Glaubens ihrer Kinder“ nehmen.

Tatsächlich hatte die Bekenntnisschule von der Intention ihrer Verfechter her einen tendenziell totalitären Charakter, insofern sie alles unter den Primat der kirchlichen Gesinnung stellte. Pädagogische Gesichtspunkte hatten hinter dem Prinzip der Gesinnungsgleichheit zurückzustehen.
(…)

Bedauerlich ist, dass man in unseren Tagen erneut den Eindruck gewinnen kann, dass die katholische Kirche ihre Stimme in Bildungsfragen vor allem pro domo erhebt. So wichtig die Frage des Religionsunterrichts ist, so sehr hat man als Kirchenhistoriker seine Zweifel, ob die Argumente für dessen Konfessionalität tatsächlich für die Ewigkeit gelten.“

Der ganze Artikel auf Theophil online

Unantastbares Elternrecht dem Erziehungsrecht der Kirche untergeordnet

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Ein Kirchenhistoriker untersucht den „ambivalenten Umgang der Kirche mit dem Elternrecht“ und stellt die Konfessionalität des Religionsunterrichts in Frage.

„[…] Zur Durchsetzung ihrer schulpolitischen Grundsätze versuchte sich die Kirche nicht nur der katholischen bzw. christlichen Parteien zu bedienen, sondern auch die katholischen Eltern zu mobilisieren. Der Umgang der Kirche mit dem Elternrecht war dabei sehr ambivalent. Auf der einen Seite wurde versucht, gegenüber dem Staat ein demokratisches Recht zur Geltung zu bringen. Die Kehrseite war, dass die Kirche die Gewissensfreiheit nach innen keineswegs gelten ließ, sondern die Eltern unter Androhung jenseitiger Höllenstrafen auf die Konfessionsschule verpflichtete. Das vorgeblich unantastbare Elternrecht war dem Erziehungsrecht der Kirche untergeordnet und damit de facto nur ein Spielball im Kampf um die Durchsetzung der kirchlichen Interessen in der schulischen Erziehung.

Letztlich waren die schulpolitischen Grundsätze der Kirche nicht pädagogisch begründet, sondern Ausfluss einer antimodernistischen, antipluralistischen Grundhaltung, die erst mit dem II. Vatikanischen Konzil eine notwendige Revision erfuhr. Entscheidender als die kaum zur Kenntnis genommene Konzilserklärung über die christliche Erziehung, die in mancherlei Hinsicht noch in den Spuren der Pius-Enzyklika blieb, war die in den großen Konzilstexten ausgesprochene grundsätzliche Anerkennung von Toleranz, Pluralismus und Menschenrechen.
Seit dem Konzil beginnt sich auch in Deutschland zögerlich eine stärker anthropologisch-pädagogische Argumentation durchzusetzen, ohne dass die eigenen konfessionellen Interessen (nunmehr insbes. im Hinblick auf den Religionsunterricht) verleugnet würden. Bezeichnend ist m.E. die neue Rangfolge in der Frage des Erziehungsrechts, wie sie sich 1975 in dem Beschluss „Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich“ der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland niederschlägt. Hier wird der Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern ohne Wenn und Aber betont. Neu ist der Hinweis auf das „Recht zur Selbsterziehung“, das sich mit zunehmender Reife entfalte. Die Rolle der Kirche wird hingegen deutlich herabgestuft; ihr fällt zusammen mit dem Staat, den Wissenschaften und den gesellschaftlichen Gruppen nur noch „eine regelnde und unterstützende Aufgabe“ zu (Abs. 1.2.5).
Bedauerlich ist, dass man in unseren Tagen erneut den Eindruck gewinnen kann, dass die katholische Kirche ihre Stimme in Bildungsfragen vor allem pro domo erhebt. So wichtig die Frage des Religionsunterrichts ist, so sehr hat man als Kirchenhistoriker seine Zweifel, ob die Argumente für dessen Konfessionalität tatsächlich für die Ewigkeit gelten. Darüber hinaus, so meine ich, müssten sich die Katholiken stärker in die allgemeine bildungs- und schulpolitische Debatte einmischen. Ansätze dazu gibt es durchaus, doch werden diese in der Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis genommen, weil sie nicht über den Status von Kommissionspapieren hinausgelangen. So plädiert beispielsweise die Kommission 3 „Bildung und Kultur“ des Zentralkomitees der deutschen Katholiken in ihrer Erklärung „Schule – ihr Auftrag in der sich verändernden Gesellschaft“ (1994) u.a. gegen die einseitige Hervorhebung von Fächern mit vermeintlich besonderem Wissensanspruch und die damit korrespondierende Herabstufung von Fächern wie Musik, Sport und Bildender Kunst. Man verfalle hier, so die Kritik, in einen überholten „Stoffmechanismus“, statt die Anspruchshöhe in jedem der Fächer sachlich wie methodisch zu sichern – ein Hinweis, der Gehör finden sollte, aber wohl nicht wird.“

aus: Thomas Breuer, 14.01.2002, Der Kampf zwischen Staat und katholischer Kirche um die Volksschule im Wandel der politischen Systeme 1918-1949

Über den Begriff des Elternrechts

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Ach so ist das mit dem Elternrecht zu verstehen.

„Zum dominanten Argumentationsstrang der konservativen und kirchlichen Anstrengungen zur Realisation konfessioneller Schulpolitik entwickelte sich der Begriff des Elternrechts: Dieser beinhaltete allgemein die Möglichkeit der „freien, unreglementierten Mitbestimmung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder sowie bei der Einrichtung und Gestaltung des Schulwesens“, wurde in klerikal-dogmatischer Auslegung jedoch bedeutungsverengend instrumentalisiert und reduziert auf die Frage der konfessionellen Gestaltung und Prägung des Volksschulwesens: Eltern hatten „unmittelbar vom Schöpfer des Auftrag, ihre Nachkommenschaft zu erziehen“, wobei ihnen zugesichert wurde, „ihre Kinder […] besonders von jenen Schulen fernzuhalten, in denen sie Gefahr laufen, das verderbliche Gift der Gottlosigkeit einzusaugen.“

aus: Kontroverse Begriffe: Geschichte des öffentlichen Sprachgebrauchs in der Bundesrepublik Deutschland, Georg Stötzel, Martin Wengeler, Karin Böke, Hg. Walter de Gruyter, 1995, S. 171

Verfassungsbeschwerde gegen die Bevorzugung der Gemeinschaftsschule

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Hier ein Stück interessante Lektüre für all jene, die gerne juristisches Quellenstudium betreiben. Es geht dabei um eine Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der Landesverfassung NRW vom März 1968. Damals waren konfessionelle Grund- und Hauptschulen zugunsten von Gemeinschaftsschulen geschwächt worden. Eltern klagten, weil Sie ihr Recht der freien Religionsausübung geschwächt sahen, wenn sie ihre Kinder nicht auf Bekenntnisschulen schicken konnten: „Es widerspreche […] der gleichheitlichen Behandlung aller, wenn allein den Anhängern der Gemeinschaftsschule „Minderheitenschutz“ unter Berufung auf Art. 4 GG gewährt werde, während den Anhängern der Bekenntnisschule sogar in den Orten, in denen sie eine beachtliche Mehrheit darstellten, ein entsprechender Schutz versagt bleibe.“ Die Beschwerden wurden im Dezember 1975 vom ersten Senat zurückgewiesen. Weiterlesen