In einer Antwort der Landesregierung vom 22.4.2013 auf eine Kleine Anfrage der Piraten NRW erteilt das Schulministerium wieder einmal verwirrende Auskünfte.
In einem Schreiben von März 2010 hatte uns allerdings ein Referent aus dem Schulministerium erklärt, dass sich aus der Landesverfassung “als prägender Gesichtspunkt in formeller Hinsicht [ergibt], dass eine Bekenntnisschule nach der Zusammensetzung des Lehrkörpers und der Schülerschaft grundsätzlich bekenntnishomogen ist.”
Wie passt das zusammen? Es passt nicht zusammen. Aber es wird passend gemacht: In der gleichen Antwort erklärt die Landesregierung, dass formal die „Homogenität“ dadurch erreicht wird, dass die Eltern bekenntnisfremder Kinder bei der Anmeldung an der Schule eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach sie ausdrücklich wünschen, dass ihr Kind Religionsunterricht und Gottesdienst des Schulbekenntnisses besucht. So einfach kann man also Grundgesetzartikel außer Kraft setzen. In Paderborn führt das Anfang 2013 zu erheblichem Ärger.
Trotz dieser erzwungenen Homogenität wird übrigens an mehr als 27% der katholischen Grundschulen Religionsunterricht im anderen Bekenntnis erteilt:
Das Schulgesetz schreibt allerdings vor, dass ab 12 Kindern, die an einer Bekenntnisschule einem Minderheitsbekenntnis angehören (wir gehen davon aus, dass das heute auch für islamischen Religionsunterricht gelten müsste), entsprechender Religionsunterricht erteilt werden muss. Das gilt aber meist nicht, eben wegen der oben genannten Erklärung. Rheinische Logik?