Flüchtlingssituation stellt Regelungen zu öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in Frage

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Initiative Kurze Beine – kurze Wege, 13.9.2015

(aktualisiert am 18.9.2015)

Viele Kommunen in Deutschland müssen derzeit schulpflichtigen Kindern aus Flüchtlingsfamilien einen Schulplatz  gewähren, auch wenn vielfach die Schulen bereits große Klassen haben.  In Nordrhein-Westfalen werden offenbar die bisherigen Regelungen zur restriktiven Aufnahme bekenntnisfremder Kinder zur Makulatur. Vielfach wird sogar die normalerweise gültige maximale Klassengröße von 29 Kindern überschritten. In der aktuellen Situation liegt es auf der Hand, dass auch Bekenntnisschulen Flüchtlingskinder aufnehmen müssen und von deren Eltern schwerlich das Einverständnis verlangt werden kann, ihre Kinder im jeweiligen Bekenntnis unterrichten und erziehen zu lassen.

In Niedersachsen stehen gesetzlich eindeutige Regelungen offenbar solchen „rheinischen Lösungen“ entgegen. Hier können manche öffentliche Bekenntnisgrundschulen keine Flüchtlingskinder aufnehmen, weil eine strikte Grenze von 30% konfessionsfremder Kinder gilt, die nicht überschritten werden darf.

Es wäre wünschenswert, dass Kirchen und Parteien sich endlich gemeinsam dazu entschließen könnten, mit dem Anachronismus öffentlicher Bekenntnisschulen aufzuräumen. Sie passen nicht in eine Gesellschaft, die zu Recht von ihren Einwanderern Integrationsbereitschaft verlangt.

Ein Landtagsabgeordneter stellte im Niedersächsischen Landtag am 9. September 2015 die unten dokumentierte mündliche Anfrage (Drucksache 17/4180, s. S.12), die das Problem illustriert. (Update 18.9.2015:) Die Antwort der Landesregierung stellt klar, dass auch in Niedersachsen rheinische Lösungen praktiziert werden und dass auch die dortigen 117 „Schulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses“ Flüchtlinge aufnehmen dürfen, selbst wenn dadurch vorübergehend die Marke von 30% bekenntnisfremder Kinder überschritten wird. Bekenntnisschulen, die in einer solchen Situation bekenntnisfremde Flüchtlingskinder aufnehmen, sind also nicht zu beanstanden (s. Drucksache 17/4265, S.  42-43).

 

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