Stellungnahmen des Schulministeriums NRW zur Aufnahme an Bekenntnisschulen

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Düsseldorf, Februar – April 2024

Im Februar 2024 wandte sich die Initiative ‘Kurze Beine – kurze Wege’ mit detaillierten Fragen zu den Aufnahmekriterien an Bekenntnisgrundschulen ans Schulministerium. Vor allem wollten wir wissen, ob im Schulbekenntnis getaufte Kinder an allen Schulen ihres Bekenntnisses im Gemeindegebiet vorrangig vor anderen Kindern aufgenommen werden müssen, ober ob der Vorrang nur an der jeweils nächstgelegenen Bekenntnisschule gilt.

Fragen der Initiative vom 26.Februar 2025

Das Schulministerium antwortete ausführlich und umfassend:
Antwortschreiben des Schulministeriums vom 22.März 2025

Trotz der ausführlichen Antwort blieben in unseren Augen wesentliche Aspekte der schulischen Aufnahmeentscheidungen unklar oder unbeantwortet, so dass wir noch einmal nachgefragt haben. Insbesondere ging es uns um die Frage, wann Kinder als Angehörige einer konfessionellen Minderheit behandelt werden, die mangels Alternative gleichberechtigt mit Kindern des Bekenntnisses aufgenommen werden müssen, sowie darum, bis zu welchem Zeitpunkt eine Taufe erfolgen muss, damit ein Kind als bekenntnisangehöriges Kind vorrangig aufgenommen werden muss, da in vielen Fällen Kinder bei Anmeldung an der Grundschule noch nicht getauft waren.
In der Antwort stellte das Schulministerium unter anderem fest, dass eine Taufe auch nach der Anmeldung erfolgen kann. Bekenntnislose Kinder werden nach Ansicht des Ministeriums nicht wie Angehörige einer konfessionellen Minderheit behandelt. Unserer Ansicht nach ist hier eine Lücke im Gesetz, da konfessionslose Kinder in Situationen wie in Pulheim klar benachteiligt sind. Auf die Frage nach der zumutbaren Schulweglänge gibt es offensichtlich keine eindeutige Regelung, die Antwort bleibt hier notgedrungen schwammig.

Antwortschreiben des Schulministeriums vom 23. April 2025

Wir danken dem Schulministerium für die gewissenhafte Beantwortung unserer Fragen, wenngleich wir in manchen Punkten nach wie vor Klärungsbedarf sehen, vor allem aber sehen wir den Gesetzgeber in NRW in der Pflicht, Verfassung und Schulgesetz an die heutige gesellschaftliche Situation anzupassen.