Ehrfurcht vor Gott ist vornehmstes Ziel der Erziehung. So heißt es in §2 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen. In § 26 wird ferner konkret für die Grundschulen festgelegt:
(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
In beiden Schularten ist das Beten im Unterricht auch außerhalb des Religionsunterrichts grundsätzlich zulässig. Das gilt unabhängig davon, wie viele Kinder in der Klasse oder Schule christlich getauft sind oder – im Fall der Bekenntnisschule – dem Schulbekenntnis angehören. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme am Gebet freiwillig ist: Niemand darf zum Beten gezwungen werden. Auch Lehrer nicht, auch nicht an Bekenntnisschulen. 1979 stellte das Bundesverfassungsgericht hierzu klar fest:
„Da das Schulgebet keinen Teil des Unterrichts im Sinne einer schulischen Unterweisung darstellt, kann es auch nicht Bestandteil eines verbindlichen Lehrplans sein. Seine Durchführung muß – das ist angesichts der Regelung in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV auch allgemein unbestritten – auf der Basis völliger Freiwilligkeit beruhen. Das gilt nicht nur für die Schüler, sondern auch für den Lehrer jeder Klasse, in der ein Schulgebet stattfindet.“
Gebet und Zwang passen nicht zusammen. Soviel ist klar. Eine andere Frage ist immer noch, wie die gesetzliche Grundlage an einzelnen Schulen ausgestaltet wird. Grundsätzlich gilt, dass an jeder einzelnen Schule Lehrer, Schulleitung und Eltern einen gemeinsamen Weg finden müssen. So kann es durchaus Gemeinschaftsschulen geben, in denen von Allen getragene Lösungen zum Schulgebet einen Platz finden. An einer Gemeinschaftsgrundschule in Pesch war das bis vor kurzem der Fall. Umgekehrt gibt es viele katholische und evangelische Bekenntnisgrundschulen, an denen außerhalb von Religionsunterricht und Gottesdienst nicht zuletzt mit Rücksicht auf die bunte Zusammensetzung der Klassen nicht gebetet wird.
Vor kurzem erhielten wir allerdings Kenntnis von einer staatlichen katholischen Grundschule, an der die Schulleitung von den Lehrkräften neuerdings verlangt, mit ihren Klassen jeden Morgen ein „christlich-katholisches“ Gebet zu sprechen, um das katholische Profil der Schule zu schärfen. Die Eltern wurden nicht gefragt und nicht informiert. Man kann sich vorstellen, dass es schwer ist für einzelne Lehrer, sich solchen Anordnungen zu widersetzen – Verfassungsgerichtsurteil hin oder her. Am Rande sei bemerkt, dass die Mehrheit der Kinder an dieser Schule und in der betreffenden Klasse nicht katholisch getauft ist.
Ferdinand Claasen hat als Vertreter der katholischen Bistümer in NRW bei einer Expertenanhörung im Landtag in Bezug auf die Gottesdienstteilnahme – ausdrücklich auch an Bekenntnisschulen – eine erfrischend klare Formulierung gefunden, was den Zwang zu religiösen Handlungen angeht:
„Es gibt keine Schule, in der die Seelen von Kindern mit Füßen getreten werden dürfen. Insofern gibt es selbstverständlich an keiner Schule im Lande Nordrhein-Westfalen einen Zwang zum Schulgottesdienst.”
Selbstverständlich ist das durchaus nicht. Tatsächlich wäre es schön, wenn dieser Grundsatz auch in der Praxis angemessen Berücksichtigung erführe. Immer wieder hören wir von Schulen, an denen der Gottesdienst durchaus zum Pflichtprogramm der Schule gehört, und zwar für alle Kinder. Und es gibt Eltern, die uns berichten, dass ihre vom Gottesdienst freigestellten, ungetauften Kinder am Aschermittwoch mit einem Aschekreuz nach Hause kommen.
Einen Zwang zum Beten kann und darf es an öffentlichen Schulen nicht geben. Gerade an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen ist die Gefahr allerdings groß, dass die Rechte von Schülern und Lehrkräften in diesem Punkt mit Füßen getreten werden.