Grundschule und Grundgesetz

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Kurze Beine – kurze Wege, 31.8.2015 [update 1.9.2015]

[Beide Schulen haben binnen weniger Stunden auf unsere Hinweise reagiert und die problematischen Passagen auf ihren Internetseiten überarbeitet. Schade, dass es dazu des Einsatzes einer unabhängigen Initiative bedarf. Keine der beiden Schulen hat übrigens bislang auf unsere Schreiben geantwortet.]

Die Webseite der katholischen Grundschule Zehnthofstraße in Köln-Ostheim kommt eigentlich ganz sympathisch rüber. Leider sind die Inhalte nicht immer grundgesetzkonform. Auf einer Seite wird erläutert, was genau es mit dem katholischen Profil auf sich hat. Dort heißt es unter anderem: Dort hieß es bis zum frühen Nachmittag des 1.9.2015:

  • Alle Kinder nehmen am katholischen Religionsunterricht teil.
  • Alle Kinder besuchen regelmäßig den Schulgottesdienst.
  • Eine Abmeldung vom Religionsunterricht oder eine Befreiung vom Gottesdienstbesuch ist nicht möglich.

Der Punkt mit der Abmeldung vom Religionsunterricht ist umstritten. Zwar besagt Grundgesetz Artikel 7 Abs.2 ebenso wie SchulG NRW § 31 Abs. 6: „Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen.“ Dennoch sollten Eltern diesen Wunsch an einer Bekenntnisschule nicht schon bei der Anmeldung äußern, da sie sonst riskieren, dass ihr Kind unter Verweis auf die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule der Schule verwiesen wird. Nach Ansicht des Staatsrechtlers Prof. Dr. Hinnerk Wißmann allerdings ist „die Bekenntnisschule als staatliche Veranstaltung unmittelbar an alle Grundrechte gebunden“. Verwaltungsgerichte haben hierzu bislang keine klare Entscheidung getroffen.

Anders verhält sich die Sache bezüglich der Teilnahme am Gottesdienst. In Grundgesetzartikel 140 (WRV 136.4) heißt es ausdrücklich: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“ Eine Antwort des Schulministeriums bestätigt diesen Sachverhalt unmissverständlich: „Schulgottesdienste sind grundsätzlich als Schulveranstaltungen anzusehen und als solche Teil des Schullebens. Die Teilnahme an kirchlichen Handlungen ist jedoch freiwillig und bei nicht religionsmündigen Kindern vom Einvernehmen der Eltern abhängig. Dies gilt unabhängig von der Schulart.“ Das wurde im Zuge der Beratungen über das neue Schulgesetz ausdrücklich auch von Seiten der katholischen Kirche bestätigt, so durch Ferdinand Claasen (katholisches Büro NRW) im Rahmen einer Expertenanhörung im Landtag: „Es gibt keine Schule, in der die Seelen von Kindern mit Füßen getreten werden dürfen. Insofern gibt es selbstverständlich an keiner Schule im Lande Nordrhein-Westfalen einen Zwang zum Schulgottesdienst.“

Wir haben der Schule heute einen entsprechenden Hinweis gegeben und sind gespannt, wie lange es dauert, bis die Formulierung überarbeitet wird. [Update 1.9.2015: Die Schule hat schnell auf das Schreiben reagiert und den Text überarbeitet. Daraus geht hervor, dass an der Schule durchaus auch andere als katholische Werte Anerkennung finden: Im Umgang mit Konflikten oder im Umgang miteinander sind die (nicht ausschließlich) christlichen Wertevorstellungen die Grundlage der Erziehung. Danke!]

Ähnlich fragwürdig ist der Umgang einer Würseler katholischen Grundschule mit den gesetzlichen Vorgaben (wir wiesen bereits darauf hin).  Sie veröffentlicht ebenfalls auf ihrer Webseite eine Liste mit Aufnahmekriterien. Und macht deutlich, dass sie muslimische und vor allem bekenntnislose Kinder erst ganz zum Schluss berücksichtigt. Für die Liste gibt es keine rechtlich nachvollziehbare Begründung. Nach Verfassung und Schulgesetz könnte man bestenfalls nach katholischen und nichtkatholischen Kindern differenzieren. In diesem Sinne entschied zuletzt das Verwaltungsgericht Köln, wogegen das Land nach unseren Informationen aber Widerspruch einlegte. Tatsächlich legen Verordnungen des Landes nahe, dass Kinder von Eltern, die ausdrücklich eine Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kinder, die im Bekenntnis getauft sind.

In jedem Fall ist die Liste der Würseler Schule nicht haltbar. Auch hier hoffen wir, dass die Schule zügig auf unsere Bitte reagiert, die irreführende Liste zu entfernen. [Update: Tatsächlich ist die Liste bereits am Mittag des 1. September nicht mehr dort zu finden].

Leser, die sich mit den Besonderheiten der staatlichen Bekenntnisschule Nordrhein-Westfalens nicht auskennen, werden gebeten, sich hier näher über diese Sonderform zu informieren. 

Die rechtlichen Grundlagen sind ausführlich hier beschrieben.

Außerdem interessant: Gerichtsurteile und -beschlüsse.

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