4 Monate für ein einfaches „Nein“

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Und wir dachten, wir hätten eine neue Regierung.

Am 10. September 2010 hatten wir einen Brief an Ministerpräsidentin Kraft und Schulministerin Löhrmann geschrieben. Darin forderten wir die neue Landesregierung auf, die geltenden Verwaltungsanordnungen zu überprüfen und die Aufnahme in die jeweils nächstgelegene öffentliche Grundschule unabhängig vom Bekenntnis zu ermöglichen, wie es im Schulgesetz vorgesehen ist. Darüber hinaus regten wir an, die Umwandlung von KGS zu GGS zu erleichtern, indem eine einfache Mehrheit aller Stimmen statt der derzeit erforderlichen 2/3-Mehrheit ausreicht. Dies nicht zuletzt, um die Besetzung offener Leitungspositionen durch freie BewerberInnenauswahl zu erleichtern. Wir forderten, §26 Abs. 7 des Schulgesetzes umzusetzen, wonach ab 12 SchülerInnen eines Bekenntnisses entsprechender Religionsunterricht anzubieten ist, und zwar an allen Schularten, also auch an Bekenntnisgrundschulen.

Die Antwort auf alle diese Fragen ist schnell zusammengefasst. Sie lautet: Nein. Übrigens: Es ist noch kein Jahr her, dass der Landtag NRW in einer Aktuellen Stunde zum Thema Bekenntnisschulen debattierte. Damals klang es noch so, als ob SPD und Grüne durchaus gewillt waren, die real existierenden Probleme rund um Bekenntnisschulen in den Blick zu nehmen – wohlgemerkt ohne den Verfassungsrang oder die Schulen an sich in Frage zu stellen.

Tatsächlich bestätigt auch der Kölner Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum: “Insgesamt enthalten §§ 1 AO-GS, 1 APO-S I für das Aufnahmeverfahren abschließende Regelungen, so dass weitere, nicht aus diesen Regelungen hervorgehende Aufnahmekriterien nicht zulässig sind. Deshalb darf an staatlichen Schulen, auch an Bekenntnisschulen, die Konfession für die Aufnahmeentscheidung keine Rolle spielen. Die anders lautende Regelung in Nr. 1.23 S. 4 VVzAO-GS ist – wie auch die der Verwaltungsvorschrift entsprechende Behördenpraxis – rechtswidrig.”

s. auch Anspruch und Wirklichkeit in der nordrhein-westfälischen Landespolitik am Beispiel der Grünen

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