Bonn, 18.9.2015 (update 1.10.2015)
In den vergangenen Jahren war in Nordrhein-Westfalen oft nicht klar, wer an welcher Grundschule ein Recht auf Aufnahme hat. Nicht selten wurden an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen Kinder aufgrund ihres „falschen“ oder fehlenden Bekenntnissen nicht aufgenommen. In diesem Schuljahr ist es endlich wieder eindeutig: Jedes Kind hat grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme in die wohnortnächste Schule. Für den Fall, dass es an einer Schule mehr Anmeldungen als Plätze gibt, wird zunächst das Kriterium „Schulweg“ (kürzester Fußweg, nicht Luftlinie) angewendet. Nur bei Gleichrang werden weitere Kriterien geprüft, zu denen nicht die Religionsangehörigkeit gehört (nähere Erläuterungen hierzu finden sich in einer Präsentation des Düsseldorfer Schulamtes).
Als Beispiel zitieren wir diese Erläuterung zur Schulanmeldung in Iserlohn:
Grundsätzlich können die Eltern im Rahmen der Aufnahmekapazität ihre Kinder für eine Grundschule ihrer Wahl anmelden, auch an einer katholischen Bekenntnisschule. Jedes Kind hat grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme in die wohnortnächste Schule. Im Zusammenhang mit der freien Schulwahl bieten alle Iserlohner Grundschulen den Eltern an, sich vorab in der jeweiligen Schule über deren pädagogische Arbeit zu informieren, entweder an festgelegten Informationstagen oder in Einzelterminen.
(aus: Anmeldung der Schulanfänger 2016, 7.9.2015)
Noch klarer heißt es in Warstein:
Die Katholischen Bekenntnisgrundschulen in der Stadt Warstein sind offen für alle Kinder. Sie werden unabhängig von der Religionszugehörigkeit aufgenommen.
(aus: 181 Kinder werden 2016 schulpflichtig, WAZ.de, 1.10.2015)
Damit haben wir als Initiative einen großen Erfolg errungen. Das heißt allerdings nicht, dass das Bekenntnis von Kindern an allen öffentlichen Grundschulen keine Rolle mehr spielt. Nach wie vor müssen sich die Eltern an einem Drittel aller öffentlichen Grundschulen – zumeist katholisch – ausdrücklich mit Unterrichtung und Erziehung im Bekenntnis einverstanden erklären. Mit der Gesetzänderung vom Frühjahr 2015 wurde die Konsequenz dieser Erklärung allerdings deutlich aufgeweicht: Galt die Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule bislang automatisch als Einverständniserklärung mit der Teilnahme am verpflichtenden Religionsunterricht im Schulbekenntnis, so können die Schulen nunmehr auch Religionsunterricht im jeweils anderen Bekenntnis bzw. islamischen Religionsunterricht anbieten, wenn mehr als 12 Kinder an der Schule dem jeweiligen Bekenntnis angehören. Nicht klar ist nach wie vor, wie öffentliche Bekenntnisschulen zukünftig mit Kindern umgehen, die durch ihre Eltern nach der Anmeldung vom Religionsunterricht abgemeldet werden.