Umwandlungsinitiativen in Paderborn und Niederkassel

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Kurze Beine – kurze Wege, 28.10.2015, zuletzt ergänzt und berichtigt am 02.11.2015

An einer katholischen Bekenntnisschule in Niederkassel bei Bonn haben Eltern das Umwandlungsverfahren in eine Gemeinschaftsgrundschule eingeleitet. Sie wünschen sich, dass die Schulart der Zusammensetzung der Schule entspricht. Andere Eltern an dieser Schule wünschen sich, dass die einzige Grundschule im Ortsteil Mondorf eine Bekenntnisschule bleibt und wandten sich an die Lokalpolitik. Örtliche CDU-Vertreter kritisieren in der Folge die Umwandlungsbestrebungen und halten sie für das falsche Signal angesichts der großen Zahl nichtchristlicher Flüchtlinge, die ins Land kommen. Die Schule werde „säkularisiert“ und stelle ihre Werte und Traditionen zur Disposition.

Ein hervorragender Kommentar zu diesem Vorgang findet sich in der Kölner Rundschau. Peter Freitag schreibt unter der Überschrift „Unsinnig und populistisch“: Weiterlesen

Schulgesetz von NRW verstößt gegen AGG

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„Eine Benachteiligung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung liegt vor.“

So hatte es Rechtsanwalt Frank Jansen als Sachverständiger im Februar 2015 im Landtag NRW festgestellt und damit die Position unserer Initiative bestätigt. Weiter argumentierte er, eine unterschiedliche Behandlung von Schülern aufgrund ihres Glaubens sei nach dem Antidiskriminierungsgesetz vertretbar, nicht aber die Benachteiligung von Lehrkräften.

Nun wurde genau diese Frage eingehend in einem Fachartikel untersucht. Der Jurist Sebastian Hartmann kommt darin zu  dem eindeutigen Schluss:

„Durch die geforderte Bekenntniszugehörigkeit von Lehrkräften und Schulleitung verstößt § 26 Abs. 6 SchulG NRW sowohl in seiner bisherigen als auch in seiner neuen Fassung gegen höherrangiges Bundesrecht in Form von § 1 AGG. Der Staat als solcher kann, obwohl er Bekenntnisschulen betreiben darf, sich nicht auf die Ausnahmeregelungen des AGG berufen, die in der derzeitigen Ausgestaltung zweifelsfrei nur für Religionsgemeinschaften gelten. Um diesen Missstand aufzulösen, müsste das Schulgesetz dahingehend geändert werden, dass es AGG-konform keine Einstellungsvoraussetzungen an das Bekenntnis knüpft.“

Vielen Lehrerinnen und Lehrern nützt diese Feststellung nichts mehr: Bis vor kurzem wurde ihnen von Lehrerverbänden abgeraten, den Klageweg zu gehen.

Wir sind gespannt, wie die politischen Entscheidungsträger mit der juristischen Einschätzung Hartmanns umgehen. Als Rechtsanwalt Jansen in der Sachverständigenanhörung auf das Problem hinwies, führte dies nicht zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzesvorlage.

Tatsächlich gehen unsere Forderungen ohnehin weiter, da wir überzeugt sind, dass auch die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen unverzüglich beendet werden muss. In der gleichen juristischen Fachzeitschrift forderte ganz in diesem Sinne der Jurist und Erste Beigeordnete der Stadt Warendorf, Dr. Martin Thormann bereits 2011:

„Die öffentliche Bekenntnisschule ist heute ein Anachronismus, liegt ihr doch die Idee zugrunde, dass für die schulische Bildung der Kinder die jeweilige Konfession prägend sein soll.“

Anmerkung: 
AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, s. wikipedia-Artikel

Quellen:

  • Sebastian Hartmann: Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG, in: DÖV 2015, S. 875
  • Dr. Martin Thormann: Kreuz, Kopftuch und Bekenntnisschule, in: DÖV 2011, S. 945

Kurze Wege für kurze Beine unabhängig von Taufe und Religion

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Bonn, 18.9.2015 (update 1.10.2015)

In den vergangenen Jahren war in Nordrhein-Westfalen oft nicht klar, wer an welcher Grundschule ein Recht auf Aufnahme hat. Nicht selten wurden an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen Kinder aufgrund ihres „falschen“ oder fehlenden Bekenntnissen nicht aufgenommen. In diesem Schuljahr ist es endlich wieder eindeutig: Jedes Kind hat grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme in die wohnortnächste Schule.  Für den Fall, dass es an einer Schule mehr Anmeldungen als Plätze gibt, wird zunächst das Kriterium „Schulweg“ (kürzester Fußweg, nicht Luftlinie) angewendet. Nur bei Gleichrang werden weitere Kriterien geprüft, zu denen nicht die Religionsangehörigkeit gehört (nähere Erläuterungen hierzu finden sich in einer Präsentation des Düsseldorfer Schulamtes).

Als Beispiel zitieren wir diese Erläuterung zur Schulanmeldung in Iserlohn:

Grundsätzlich können die Eltern im Rahmen der Aufnahmekapazität ihre Kinder für eine Grundschule ihrer Wahl anmelden, auch an einer katholischen Bekenntnisschule. Jedes Kind hat grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme in die wohnortnächste Schule. Im Zusammenhang mit der freien Schulwahl bieten alle Iserlohner Grundschulen den Eltern an, sich vorab in der jeweiligen Schule über deren pädagogische Arbeit zu informieren, entweder an festgelegten Informationstagen oder in Einzelterminen.
(aus: Anmeldung der Schulanfänger 2016, 7.9.2015)

Noch klarer heißt es in Warstein:

Die Katholischen Bekenntnisgrundschulen in der Stadt Warstein sind offen für alle Kinder. Sie werden unabhängig von der Religionszugehörigkeit aufgenommen.
(aus: 181 Kinder werden 2016 schulpflichtig, WAZ.de, 1.10.2015)

Damit haben wir als Initiative einen großen Erfolg errungen. Das heißt allerdings nicht, dass das Bekenntnis von Kindern an allen öffentlichen Grundschulen keine Rolle mehr spielt. Nach wie vor müssen sich die Eltern an einem Drittel aller öffentlichen Grundschulen – zumeist katholisch – ausdrücklich mit Unterrichtung und Erziehung im Bekenntnis einverstanden erklären. Mit der Gesetzänderung vom Frühjahr 2015 wurde die Konsequenz dieser Erklärung allerdings deutlich aufgeweicht: Galt die Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule bislang automatisch als Einverständniserklärung mit der Teilnahme am verpflichtenden Religionsunterricht im Schulbekenntnis, so können die Schulen nunmehr auch Religionsunterricht im jeweils anderen Bekenntnis bzw. islamischen Religionsunterricht anbieten, wenn mehr als 12 Kinder an der Schule dem jeweiligen Bekenntnis angehören. Nicht klar ist nach wie vor, wie öffentliche Bekenntnisschulen zukünftig mit Kindern umgehen, die durch ihre Eltern nach der Anmeldung vom Religionsunterricht abgemeldet werden.

Flüchtlingssituation stellt Regelungen zu öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in Frage

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Initiative Kurze Beine – kurze Wege, 13.9.2015

(aktualisiert am 18.9.2015)

Viele Kommunen in Deutschland müssen derzeit schulpflichtigen Kindern aus Flüchtlingsfamilien einen Schulplatz  gewähren, auch wenn vielfach die Schulen bereits große Klassen haben.  In Nordrhein-Westfalen werden offenbar die bisherigen Regelungen zur restriktiven Aufnahme bekenntnisfremder Kinder zur Makulatur. Vielfach wird sogar die normalerweise gültige maximale Klassengröße von 29 Kindern überschritten. In der aktuellen Situation liegt es auf der Hand, dass auch Bekenntnisschulen Flüchtlingskinder aufnehmen müssen und von deren Eltern schwerlich das Einverständnis verlangt werden kann, ihre Kinder im jeweiligen Bekenntnis unterrichten und erziehen zu lassen.

In Niedersachsen stehen gesetzlich eindeutige Regelungen offenbar solchen „rheinischen Lösungen“ entgegen. Weiterlesen

Grundschule und Grundgesetz

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Kurze Beine – kurze Wege, 31.8.2015 [update 1.9.2015]

[Beide Schulen haben binnen weniger Stunden auf unsere Hinweise reagiert und die problematischen Passagen auf ihren Internetseiten überarbeitet. Schade, dass es dazu des Einsatzes einer unabhängigen Initiative bedarf. Keine der beiden Schulen hat übrigens bislang auf unsere Schreiben geantwortet.]

Die Webseite der katholischen Grundschule Zehnthofstraße in Köln-Ostheim kommt eigentlich ganz sympathisch rüber. Leider sind die Inhalte nicht immer grundgesetzkonform. Auf einer Seite wird erläutert, was genau es mit dem katholischen Profil auf sich hat. Dort heißt es unter anderem: Dort hieß es bis zum frühen Nachmittag des 1.9.2015:

  • Alle Kinder nehmen am katholischen Religionsunterricht teil.
  • Alle Kinder besuchen regelmäßig den Schulgottesdienst.
  • Eine Abmeldung vom Religionsunterricht oder eine Befreiung vom Gottesdienstbesuch ist nicht möglich.

Der Punkt mit der Abmeldung vom Religionsunterricht ist umstritten. Zwar besagt Grundgesetz Artikel 7 Abs.2 ebenso wie SchulG NRW § 31 Abs. 6: „Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen.“ Dennoch sollten Eltern diesen Wunsch an einer Bekenntnisschule nicht schon bei der Anmeldung äußern, da sie sonst riskieren, dass ihr Kind unter Verweis auf die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule der Schule verwiesen wird. Nach Ansicht des Staatsrechtlers Prof. Dr. Hinnerk Wißmann allerdings ist „die Bekenntnisschule als staatliche Veranstaltung unmittelbar an alle Grundrechte gebunden“. Verwaltungsgerichte haben hierzu bislang keine klare Entscheidung getroffen.

Anders verhält sich die Sache bezüglich der Teilnahme am Gottesdienst. In Grundgesetzartikel 140 (WRV 136.4) heißt es ausdrücklich: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“ Eine Antwort des Schulministeriums bestätigt diesen Sachverhalt unmissverständlich: „Schulgottesdienste sind grundsätzlich als Schulveranstaltungen anzusehen und als solche Teil des Schullebens. Die Teilnahme an kirchlichen Handlungen ist jedoch freiwillig und bei nicht religionsmündigen Kindern vom Einvernehmen der Eltern abhängig. Dies gilt unabhängig von der Schulart.“ Das wurde im Zuge der Beratungen über das neue Schulgesetz ausdrücklich auch von Seiten der katholischen Kirche bestätigt, so durch Ferdinand Claasen (katholisches Büro NRW) im Rahmen einer Expertenanhörung im Landtag: „Es gibt keine Schule, in der die Seelen von Kindern mit Füßen getreten werden dürfen. Insofern gibt es selbstverständlich an keiner Schule im Lande Nordrhein-Westfalen einen Zwang zum Schulgottesdienst.“

Wir haben der Schule heute einen entsprechenden Hinweis gegeben und sind gespannt, wie lange es dauert, bis die Formulierung überarbeitet wird. [Update 1.9.2015: Die Schule hat schnell auf das Schreiben reagiert und den Text überarbeitet. Daraus geht hervor, dass an der Schule durchaus auch andere als katholische Werte Anerkennung finden: Im Umgang mit Konflikten oder im Umgang miteinander sind die (nicht ausschließlich) christlichen Wertevorstellungen die Grundlage der Erziehung. Danke!]

Ähnlich fragwürdig ist der Umgang einer Würseler katholischen Grundschule mit den gesetzlichen Vorgaben (wir wiesen bereits darauf hin).  Sie veröffentlicht ebenfalls auf ihrer Webseite eine Liste mit Aufnahmekriterien. Und macht deutlich, dass sie muslimische und vor allem bekenntnislose Kinder erst ganz zum Schluss berücksichtigt. Für die Liste gibt es keine rechtlich nachvollziehbare Begründung. Nach Verfassung und Schulgesetz könnte man bestenfalls nach katholischen und nichtkatholischen Kindern differenzieren. In diesem Sinne entschied zuletzt das Verwaltungsgericht Köln, wogegen das Land nach unseren Informationen aber Widerspruch einlegte. Tatsächlich legen Verordnungen des Landes nahe, dass Kinder von Eltern, die ausdrücklich eine Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kinder, die im Bekenntnis getauft sind.

In jedem Fall ist die Liste der Würseler Schule nicht haltbar. Auch hier hoffen wir, dass die Schule zügig auf unsere Bitte reagiert, die irreführende Liste zu entfernen. [Update: Tatsächlich ist die Liste bereits am Mittag des 1. September nicht mehr dort zu finden].

Leser, die sich mit den Besonderheiten der staatlichen Bekenntnisschule Nordrhein-Westfalens nicht auskennen, werden gebeten, sich hier näher über diese Sonderform zu informieren. 

Die rechtlichen Grundlagen sind ausführlich hier beschrieben.

Außerdem interessant: Gerichtsurteile und -beschlüsse.

Evangelischer Religionsunterricht an katholischen Grundschulen?

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Kurze Beine – kurze Wege, 21. August 2015

An Schulen in kirchlicher Trägerschaft ist es schon lange gang und gäbe, seit diesem Schuljahr gibt es diese Möglichkeit auch an öffentlichen Bekenntnisschulen: katholische Kinder erhalten katholischen Religionsunterricht an evangelischen Schulen, evangelischen Schülerinnen und Schülern kann entsprechend evangelischer Religionsunterricht an katholischen Bekenntnisschulen erteilt werden. Wir gehen davon aus, dass – rein rechtlich – entsprechend auch islamischer Religionsunterricht an evangelischen wie katholischen Grundschulen eingerichtet werden kann.

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Jetzt aber schnell – Umwandlung bis 1. September einleiten!

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Eltern, die „ihre“ konfessionelle Grundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule umwandeln möchten, müssen sich ranhalten. Am 1. September endet die Antragsfrist, dann müssen die Elternanträge beim Schulamt der Stadt sein. 10% aller Eltern müssen einen entsprechenden Antrag stellen, damit ein Umwandlungsverfahren eingeleitet wird. Bei 200 Kindern an einer Schule müssen also mind. 20 Anträge ans Schulamt geschickt werden.

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Wer darf an öffentlichen Bekenntnisschulen in NRW lernen und lehren?

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Alle Jahre wieder stehen die Schulleiterinnen und Schulleiter von knapp 1.000 öffentlichen Bekenntnisschulen vor der Frage, welche Kinder sie an ihrer Schule aufnehmen dürfen oder müssen. Sie sind diejenigen, die letztlich über diese Frage entscheiden. Man sollte meinen, dass es Gesetze und Verordnungen gibt, die solche Fragen klar beantworten. Doch offenbar verlieren sich die Schulleiter öfter einmal im Dschungel der Gesetze und Verordnungen. Kein Wunder, gibt es doch fast jedes Jahr Änderungen am Schulgesetz und an den einschlägigen Verordnungen.

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Nach diesen Kriterien entscheidet eine Würseler Grundschule über die Aufnahme von Schulkindern

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Kurze Beine – kurze Wege, 16. August 2015

Eine Würseler Grundschule erläutert auf ihrer Webseite in aller Ausführlichkeit, nach welchen Kriterien sie Kinder aufnimmt.

Aufnahmekriterien für die Sebastianusschule (Katholische Bekenntnisschule) sind:

  • Zugehörigkeit des Kindes zum katholischen Bekenntnis (Taufe)
  • Zugehörigkeit des Kindes zum griechisch oder russisch orthodoxen Bekenntnis
  • Zugehörigkeit zum evangelischen Bekenntnis
  • Geschwisterkinder
  • Schulwege (kurze Beine, kurze Wege)
  • Muslimische Kinder
  • Kinder, die keinem Bekenntnis angehören (ohne Taufe)

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Für alle Kinder ist der katholische Religionsunterricht Pflicht. Das Fach Religion wird benotet.
Eltern, deren Kinder nicht katholisch sind, müssen sich mit der Erziehung an einer katholischen Bekenntnisschule und der Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht einverstanden erklären.

Auf welcher Grundlage wurde diese Liste erstellt? Man wüsste gerne, warum evangelische Kinder Vorrang vor Geschwisterkindern haben, nicht aber muslimische Kinder. Und welche Ausnahmen bleiben da noch, über die die Schulleitung gesondert entscheiden möchte, Anhänger des fliegenden Spaghettimonsters vielleicht?

Hier geht es zur Fundstelle.

Ja doch, auch katholische Kinder haben ein Anrecht auf kurze Schulwege!

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Kurze Beine – kurze Wege, 13.8.2015

„Bekenntnisfremden Schülern steht grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liegt“

Diese aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen steht im Widerspruch zu einem Erlass des Schulministeriums vom November 2013. Hier hieß es, dass nicht die Religionszugehörigkeit, sondern die Willenserklärung der Eltern, ihr Kind im jeweiligen Bekenntnis unterrichten zu lassen, entscheidend sei. Wenn Eltern eine solche Erklärung abgeben, müssen ihre Kinder getauften Kindern gleichgestellt werden, entscheidend ist dann die Länge des Schulwegs.

Was ist geschehen? In Euskirchen wurde ein katholisches Kind von einer katholischen öffentlichen Grundschule abgelehnt. Weiterlesen