Bekenntnisschulen NRW 2013: Bewegung, aber noch keine Veränderung

Share

NRW 2013: Ein Drittel aller öffentlichen Grundschulen bleibt konfessionsgebunden

Vor einem Jahr fassten wir unsere Forderungen so zusammen:

Wir sind gespannt, ob 2013 endlich

  • die Umwandlung von Bekenntnisgrundschulen erleichtert wird;
  • die Diskriminierung bekenntnisfremder Kinder an Bekenntnisgrundschulen beendet wird;
  • Lehrkräfte an Grundschulen unabhängig vom Bekenntnis landesweit gleiche Anstellungschancen bekommen und das Leitungsproblem wenigstens nicht mehr „konfessionell verschärft“ wird;
  • der Glaube oder Nichtglaube von Kindern bzw. deren Familien ernster genommen wird als es durch eine Aufnahmeerklärung geschieht, die dazu dient, den formell vorhandenen Minderheitenschutz an Bekenntnisschulen auszuhebeln.

Um es kurz zu machen: Obwohl sich 2013 hat die Situation sogar noch deutlich verschärft hat und das Thema viel öffentliche Aufmerksamkeit bekam, hat sich in keinem der oben genannten Punkte gesetzlich etwas geändert. Weiterlesen

Schulministerium stellt klar: Bekenntnisgrundschulen müssen alle Kinder unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit aufnehmen

Share

Der nachfolgende Artikel ist durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts 2016 überholt.

Ein Runderlass des Schulministeriums vom 5. November 2013 erklärt unmissverständlich: Bekenntniskinder dürfen bei der Aufnahme an öffentlichen Bekenntnisschulen nicht vorgezogen werden – sofern die Eltern anderer Kinder erklären, dass sie eine Unterrichtung und Erziehung „nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses“ wünschen. Der Erlass stellt außerdem klar, dass bekenntnisfremde Kinder nicht zum Gottesdienstbesuch gezwungen werden dürfen.

Zum Hintergrund:
Ein Drittel aller Grundschulen in Nordrhein-Westfalen sind evangelische oder katholische Bekenntnisschulen. An diesen Schulen müssen alle Lehrkräfte dem Bekenntnis angehören. Eigentlich sollen auch die Schülerinnen und Schüler entsprechend getauft sein. Es handelt sich aber nicht um Privatschulen bzw. Ersatzschulen. Diese werden zumindest teilweise von den Eltern und Religionsgemeinschaften finanziert. Vielmehr geht es hier um öffentliche Schulen in kommunaler Trägerschaft, die vollständig aus öffentlichen Mitteln und damit von allen Steuerzahlern finanziert werden.

Zahlreiche Eltern haben in den vergangenen Tagen und Wochen ihr Kind auf der nächstgelegenen Bekenntnisgrundschule angemeldet. Von mehreren Eltern haben wir gehört, dass ihren nicht im Schulbekennntnis getauften Kindern von den Schulleitern im Anmeldegespräch keine Chance auf einen Platz eingeräumt wurde, da im Schulbekenntnis getaufte Kinder unabhängig von den in der Ausbildungsordnung Grundschule festgelegten Kriterien vorrangig aufzunehmen seien. Im Klartext: Das Kriterium Bekenntnis ist an einem Drittel aller öffentlichen Grundschulen wichtiger als Kriterien wie: Hat das Kind Geschwister an der gleichen Schule, wie ist der Schulweg, wohin gehen die Kindergartenfreunde etc. So ergab sich in den letzten Jahren vielfach die Situation, dass selbst Geschwisterkinder an begehrten Konfessionsschulen befürchten mussten, keinen Platz zu bekommen. An diesem Punkt ist also die Klarstellung des Ministeriums zu begrüßen. Der Erlass macht deutlich: Die Verwaltungsanordnung VVzAO-GS Nr. 1.23 Satz 4 ist ungültig. Sie besagt: „Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.“ Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf übrigens schon 2008 festgestellt, trotzdem mussten sich Schulleiter bis zum Runderlass des Ministerium vom November 2013 nach dieser Verwaltungsanordnung richten.

Es bleiben aber zahlreiche Unstimmigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche: Muss die Willenserklärung schriftlich sein oder nicht? Führt eine Abmeldung vom Religionsunterricht zwingend zum Verweis von der Schule oder doch nicht? Wie viel Druck wird auf Kinder ausgeübt, am Gottesdienst teilzunehmen? Warum wird nicht die offensichtlich problematische und unklare Verwaltungsvorschrift geändert, sondern durch einen Erlass in Frage gestellt?

Vor allem aber: Wie glaubwürdig ist es, wenn Eltern bekenntnisloser, evangelischer oder muslimischer Kinder „die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekenntnisfremdes Kind wegen des Bekenntnischarakters der gewünschten Schule dort erziehen und unterrichten lassen wollen“, wie es der Erlass verlangt?

In einer Broschüre der katholischen Kirche wird diese Anforderung konkretisiert: „Es geht nicht nur darum, ob die Willenserklärung formell richtig ist, sondern ob die Eltern die Schule aus religiöser Überzeugung wählen.“ Warum aber sind die Kirchen nicht voller, wenn so viele Familien die Unterrichtung an Bekenntnisschulen so ausdrücklich wünschen? Tatsache ist, dass an 54 der 96 evangelischen Schulen weniger als die Hälfte der Kinder dem evangelischen Bekenntnis angehören, gleiches gilt für ein Viertel der 916 katholischen Grundschulen.

Und nicht zuletzt: Der Erlass ändert nichts daran, dass faktisch Grundrechte eingeschränkt werden. Der Familie des muslimischen Bülent ist damit eben so wenig geholfen wie der des ungetauften Fabian und vielen anderen, die ihr Recht auf Religionsfreiheit an öffentlichen Einrichtungen verstehen als Recht auf Freiheit von einer Religion, zumal wenn sie ihr nicht angehören. Durch die für eine Aufnahme erforderliche Erklärung verwirken Eltern das Recht auf Abmeldung ihrer Kinder vom Religionsunterricht, obwohl dieses grundgesetzlich garantiert ist. Und evangelische Kinder an einer katholischen Schule (und umgekehrt) verwirken das Recht auf Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis, obwohl das Schulgesetz dieses Recht ausdrücklich auch an Bekenntnisschulen gewährt.

Das Ministerium brauchte offenbar eine Argumentationshilfe für Schulleiter. Der Erlass gibt ihnen die Möglichkeit, in den Fällen, bei denen eine Klage droht, Ausnahmen zu machen. Das bisherige Verfahren, erst alle nicht passenden Kinder abzulehnen, um bei hartnäckigen Eltern scheinbar großzügig eine Ausnahme zu machen, bleibt weiterhin bestehen.


DER ERLASS AUS DEM SCHULMINISTERIUM
s. hier

Datum: 05.11.2013 11:48
Betreff: msw13110501 – Aufnahme bekenntnisf remder Kinder in
Bekenntnisgrundschulen

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSW NRW >>>>>>>>>

An alle öffentlichen Grundschulen
(Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung hat ebenso wie die katholischen (Erz-) Bistümer und die evangelischen Landeskirchen den Wunsch, dass die Aufnahme bekenntnisfremder Kinder in Bekenntnisgrundschulen nicht von Konflikten begleitet oder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren sein soll. Alle Beteiligten sind sich deshalb darüber einig, dass hierfür im Rahmen der derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben die nachfolgenden Grundsätze gelten sollen.

1. Aufnahme als Kind einer Minderheit in eine Bekenntnisschule am Wohnort

Kinder sind als bekenntnisfremde Angehörige einer religiösen Minderheit in eine Bekenntnisschule an ihrem Wohnort aufzunehmen, wenn eine öffentliche Gemeinschaftsgrundschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist (Nr. 1.23 VVzAO-GS). In der ständigen Verwaltungspraxis richtet sich die Zumutbarkeit nach der Schülerfahrkostenverordnung (§ 13 Absatz 3).
Die Schule achtet das Bekenntnis dieser Kinder. Eine Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit erteilt Religionsunterricht in deren Bekenntnis (§ 26 Absatz 7 Schulgesetz).

2. Wunsch der Eltern auf Unterricht und Erziehung in einem fremden Bekenntnis

Eltern haben einen unmittelbar durch Artikel 4 Grundgesetz gewährleisteten Aufnahmeanspruch für ihr bekenntnisfremdes Kind, wenn sie ausdrücklich und übereinstimmend wünschen, es solle nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden. Ein solcher Wunsch ist nicht an die Schriftform gebunden.

Melden die Eltern ihr Kind an einer Bekenntnisschule an, ist dies in der Regel so zu verstehen, dass sie die Merkmale einer solchen Schule kennen und bejahen. Im Zweifel soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern bei der Anmeldung über die Erziehungsgrundsätze der Bekenntnisgrundschule informieren. Die ausdrückliche Erklärung der Eltern, ihr Kind allein aus anderen als den zuvor genannten, nämlich aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen anzumelden, schließt allerdings die Aufnahme in die Bekenntnisgrundschule aus.

3. Teilnahme am Religionsunterricht

Der durch die Anmeldung zum Ausdruck gebrachte Wunsch von Eltern, ihr Kind solle nach den Grundsätzen des an der Schule vermittelten Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden, schließt ihr Einverständnis ein, dass dem Kind Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine staatliche oder kirchliche Lehrkraft erteilt wird.
Erklären die Eltern bei der Anmeldung, ihr Kind solle am Religionsunterricht im fremden Bekenntnis nicht teilnehmen, ist die Aufnahme in die Schule nicht möglich. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugang zur bekenntnisfremden Bekenntnisschule, wenn die Eltern darauf bestehen, für ihr Kind solle Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis erteilt werden.
§ 26 Absatz 7 Schulgesetz steht dem nicht entgegen. Zu einer
konfessionellen Minderheit im Sinne dieser Vorschrift mit Anspruch auf Religionsunterricht in ihrem Bekenntnis gehören nur Kinder, die deshalb eine Bekenntnisschule besuchen, weil eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.
Die Teilnahme am Religionsunterricht des fremden Bekenntnisses bietet dem Kind die Gelegenheit, dieses Bekenntnis kennen zu lernen. Sie bedeutet nicht, dieses Bekenntnis anzunehmen. Zwar ist der Religionsunterricht anders als ein religionskundlicher Unterricht Bildung und Erziehung im Glauben, aber nicht eine Erziehung zum Glauben. Aus der Perspektive des Bekenntnisses ermöglicht der Religionsunterricht interreligiöses Lernen. Es gehört zum pädagogischen Auftrag der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Kinder keinen Konflikten auszusetzen, die sich aus den Zielen des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts einerseits und dem eigenen Bekenntnis der Kinder andererseits ergeben. Das gilt in besonderer Weise für Kinder nichtchristlicher Bekenntnisse.

4. Teilnahme an Schulgottesdiensten

Schulgottesdienste vermitteln religiöse Erfahrungen, die über den Religionsunterricht hinausgehen. Der Runderlass über den
Schulgottesdienst als Schulveranstaltung (BASS 14-16 Nr. 1) eröffnet die Gelegenheit für solche Angebote und die Teilnahme daran.
Bekenntnisschulen arbeiten häufig mit Kirchengemeinden zusammen, und das Angebot von Schulgottesdiensten gehört zu ihrem Schulprogramm. Die Teilnahme an kirchlichen Handlungen bleibt in aller Regel den bekenntnisangehörigen Kindern vorbehalten. Sie darf von den bekenntnisfremden Kindern nicht erwartet werden. Darauf muss die Schule bei den Schulgottesdiensten achten. Es gehört zu ihren Aufgaben, die Eltern dieser Kinder über den Ablauf von Schulgottesdiensten zu informieren und mit ihnen über den Ausgleich unterschiedlicher Wünsche und Interessen zu sprechen. Dass ein bekenntnisfremdes Kind nicht beim Schulgottesdienst anwesend ist, sollte vermieden werden, wird es doch auf diese Weise vorübergehend vom Schulleben ausgeschlossen. Wenn aber in dieser Frage kein Einvernehmen mit seinen Eltern möglich ist und das Kind dem Schulgottesdienst fernbleibt, stellt dies den Besuch der Bekenntnisschule nicht in Frage.

5. Aufnahmekriterien bei Anmeldeüberhängen

In den meisten Fällen können die Grundschulen alle Kinder aufnehmen, die dort angemeldet werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Grundschule (Anmeldeüberhang), kommt es zu einem Aufnahmeverfahren nach den Regeln der Ausbildungsordnung für die Grundschule. Nach den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Nr. 1.23 VVzAO-GS) haben beim Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule Kinder, die dem Bekenntnis angehören, einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.
Bei der Aufnahme auch bekenntnisfremder Kinder in die
Bekenntnisgrundschule unterscheidet die jüngste Rechtsprechung aber nicht mehr zwischen bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden
Kindern, stellt also kein Rangverhältnis her. Danach sind bei
schulorganisatorischen Beschlüssen und den Prognosen, auf denen sie beruhen, beide Gruppen gleichermaßen zu berücksichtigen. Es ist deshalb vertretbar, dann nicht nach der Verwaltungsvorschrift zu verfahren, wenn die Eltern die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekenntnisfremdes Kind wegen des Bekenntnischarakters der
gewünschten Schule dort erziehen und unterrichten lassen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Ludwig Hecke

< <<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSW NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalens (MSW NRW) übermittelt.
Bitte benutzen Sie bei Fragen oder Rückmeldungen nicht die
automatische Antwort-Funktion Ihres Mailprogramms, da diese Adresse nur dem Mailversand dient!
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Ulrich Pfaff (ulrich.pfaff@msw.nrw.de).

Zukunftsvisionen katholischer Schulpolitik

Share

Pädagogische Woche des Erzbistums Köln

Am 14.10.2013 eröffnet Erzbischof Joachim Kardinal Meisner eine Fortbildungsveranstaltung für (Religions)-Lehrerinnen und (Religions)-Lehrer im Erzbistum Köln an öffentlichen Schulen sowie für alle Lehrerinnen und Lehrer an katholischen Schulen. Anschließend hält Schulministerin Sylvia Löhrmann einen Festvortrag.

Das Programm am Freitag, den 18.10. richtet sich ausschließlich an Schulleitungen Katholischer Bekenntnisschulen im Erzbistum Köln. Den Hauptvortrag an diesem Tag hält der Leitende Ministerialrat Joachim Fehrmann aus dem Düsseldorfer Schulministerium. Das Thema des Vortrags lautet: „Kath. Bekenntnisschulen NRW – Eine Schulart in der Diskussion“.

Im Programm heißt es dazu:

„Angesichts der öffentlichen und zum Teil sehr unsachlichen Diskussion um die sog. Bekenntnisschulen – Grund- oder Hauptschulen in kommunaler Trägerschaft – wollen wir dieser aus unserer Sicht für die Vielfalt der Bildungslandschaft unverzichtbaren Schulart einen eigenen Tag widmen.“

Uns würde sehr interessieren, wie die sachliche Diskussion an diesem Tag aussieht. Wird man sich in Köln mit der in der Tat reichlich unsachlichen Sichtweise des rechtspopulistischen Blogs PI-News mit dem Thema auseinandersetzen? Werden Beiträge zur Diskussion wie etwa der martialisch gestaltete Blogozese-Beitrag von Deo-et-Patria mit dem Titel „Im Kampf um die Bekenntnisschule“ kritisch betrachtet?

Wohl eher nein. Publikationen der fünf Bistümer auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen geben sich alle Mühe, die vollständig staatlich finanzierte katholische Bekenntnisschule in kommunaler Trägerschaft als „Schulart mit Zukunft“ und „unverzichtbares Element unserer Bildungslandschaft in Nordrhein-Westfalen“ darzustellen. Ausführlich unternimmt diesen Versuch die Erzbischöfliche Schulrätin Andrea Gersch in einem Beitrag von Anfang 2013 mit dem Titel „Katholische Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen – (k)ein Modell der Zukunft? Eine Schulart in der Diskussion„.

In keiner dieser Publikationen wird für uns nachvollziehbar erklärt, wie das mancherorts bestehende monopolartige Angebot öffentlicher Bekenntnisschulen mit einer religiös bunteren und zugleich zunehmend säkularen Gesellschaft vereinbar sein soll. In Paderborn etwa sind 2/3 der Grundschulen katholisch, obwohl nur 42% der Grundschüler katholisch sind. In 75 von 396 Kommunen in NRW gibt es sogar ausschließlich Bekenntnisgrundschulen. Wenn die katholische Kirche ihre Argumentation ernst meint, dass angesichts von 39% katholischen Schülerinnen und Schülern ein Anteil entsprechender Bekenntnisschulen von über 30% angemessen ist, so müsste sie sich konsequenterweise dafür einsetzen, dass für die 15% muslimischen Schülerinnen und Schülern wenigstens 300 islamische Konfessionsgrundschulen errichtet werden. In unseren Augen ist das der falsche Weg, unsere Zukunftsvision ist eine andere.

Wir würden es begrüßen, wenn die katholische Kirche sich am 18. Oktober den „Risiken und Nebenwirkungen von Bekenntnisschulen“ in öffentlicher Trägerschaft widmet. Wir befürchten aber, dass die Auseinandersetzung mit dem Thema in Köln eher einseitig ausfallen wird. Eine offene und sachliche Auseinandersetzung hätte es erfordert, auch kritischen Positionen in der Diskussion Raum zu geben. Wir stehen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.


Nachtrag (16.10.2013)

Wie wir eben feststellen, wird das Programm für den 18.10. auf dem Server des Erzbistums nicht mehr angezeigt (s. https://congressus.erzbistum-koeln.de/paewo2013/de/31). Transparenz ist offenbar nicht die größte Stärke der katholischen Kirche.

Wir erlauben uns, das Programm (Stand: 15.9.) hier abzudrucken:

12.45 Uhr Begrüßung und kurze Einführung
Abteilungsleiter Christoph Westemeyer
Vortrag
Ltd. Ministerialrat Joachim Fehrmann, Gruppenleiter im Ministerium für Schule und Weiterbildung Düsseldorf
Kath. Bekenntnisschulen NRW – Eine Schulart in der Diskussion
13.30 Uhr Diskussionsforum
Moderation: Melanie Wielens (domradio)
14.30 Kaffee und Gebäck – Gespräche – Infostände

Nachtrag (17.10.2013)

Am 16.10. titelte die Westdeutsche Allgemeine in Vest: „Hat die Konfessionsschule ausgedient?„. Die Zeitung nimmt allerdings nicht Bezug auf die Diskussionen im Erzbistum Köln oder im Landtag von Nordrhein-Westfalen. Vielmehr steht in Oer-Erkenschwick die Umwandlung einer evangelischen Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsgrundschule an, aus offenbar sehr einleuchtenden Gründen. Die Zeitung zitiert CDU-Sprecher Heinrich Heymink: „Wir haben ein Riesenproblem, wenn die Konfessionsbindung bleibt.“

Übergabe der Petition für Bülent an Sigrid Beer

Share

Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer der ‚Petition für Bülent‘!

Übergabe der Petition für Bülent an Sigrid Beer

Übergabe der Petition für Bülent an Sigrid Beer

Paderborn. Am Samstag, den 21.9.2013 wurde unsere Petition mit 2.283 Unterschriften an Sigrid Beer als Stellvertreterin der Regierungskoalition in Nordrhein-Westfalen übergeben. Beer ist nicht nur Paderborner Landtagsabgeordnete, sondern auch parlamentarische Geschäftsführerin und schulpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen im Landtag. Sie erklärte sich bereit, das Anliegen der Unterzeichner nach Düsseldorf zu überbringen. Vorgenommen wurde die Übergabe von Michael Schäder, Stadtschulpflegschaftsvorsitzender in Paderborn, gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates, Sohail Ahmed. Weder die Schulleitung der Bonifatiusschule noch die Schulaufsicht noch das Schulverwaltungsamt waren bereit gewesen, die Petition persönlich entgegenzunehmen.

Bei der Übergabe betonte Schäder, dass er sich eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wünsche. Es sei nicht einzusehen, warum in staatlichen Schulen Kinder nach Religionszugehörigkeit getrennt würden. Ebenso sei es falsch, dass staatliche Schulen Kinder zur Teilnahme an Religionsunterricht oder Gottesdiensten verpflichteten, obwohl das Grundgesetz diese Entscheidung explizit den Eltern überlasse.

Sohail Ahmed verwies darauf, dass der aktuelle Fall nur die Spitze des Eisbergs darstelle: Viele Kinder in Paderborn besuchten unfreiwillig eine weit entfernte Grundschule, weil sie an der nächstgelegenen Grundschule nur unter der Bedingung der Teilnahme an Religionsunterricht und Gottesdienst aufgenommen würden. Viele andere andersgläubige Eltern ließen ihre Kinder notgedrungen am katholischen Religionsunterricht teilnehmen, da sie nicht die Möglichkeit hätten, ihre Kinder quer durch die Stadt zur Schule zu begleiten.

Frau Beer versicherte den Petenten, dass die Geschehnisse in Paderborn im Düsseldorfer Landtag aufmerksam verfolgt würden. Sie betonte, dass sie sich einen anderen Verlauf der Auseinandersetzung gewünscht hätte. Die Eskalation sei nicht nötig gewesen. Bis zum Schluss habe sie sich für die Aufnahme von Bülent als Gastschüler eingesetzt. Des Weiteren verwies sie auf ihre seit langem andauernden Bemühungen um eine gesetzliche Neuregelung im Einvernehmen mit den Kirchen. Sie sei zuversichtlich, dass man in absehbarer Zeit eine positive Lösung präsentieren könne, die die Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtige. Allerdings müsse man behutsam vorgehen, da man niemand vor den Kopf stoßen wolle.

Was ist aus Bülent geworden?

Vor drei Wochen hätte Bülent gemeinsam mit seinen Kindergartenfreunden an der Bonifatiusschule eingeschult werden sollen. Der Schulleiter der städtischen katholischen Bekenntnisschule lehnte die Aufnahme des Jungen ab, weil die Eltern nicht bereit waren, auf ihr Grundrecht zu verzichten, ihren Sohn vom Religionsunterricht abzumelden. Sie waren – anders als das Oberverwaltungsgericht NRW – der Ansicht, dass ein 50-minütiger Schulweg zu einer Gemeinschaftsgrundschule im Stadtgebiet von Paderborn mit seinen 23 öffentlichen Grundschulen unzumutbar ist.

Am Einschulungstag wurde Bülent unter Verweis auf das Hausrecht mit seinen Eltern des Schulhofs verwiesen. Er und seine Schwester besuchen mittlerweile eine andere Schule. Ihr Schulweg beträgt jetzt 4,5 km statt 200 m. Die sechs wohnortnächtsen Grundschulen sind öffentliche katholische Schulen, in denen die Kinder Religionsunterricht in einem Bekenntnis besuchen müssten, dem sie nicht angehören. Bülents Eltern erwägen, wegen der schwierigen Erreichbarkeit der neuen Schule nach 10 Jahren aus ihrem Stadtteil wegzuziehen.

Direkt neben Bülents neuer Schule, einer Gemeinschaftsgrundschule, liegt eine katholische Bekenntnisschule. Die beiden Schulen sind in einem Gebäudekomplex untergebracht: Aula, Sporthalle und Speiseraum werden gemeinsam genutzt. Bülents Vater erzählt: „Die Migrantenkinder gehen überwiegend durch die rechte Tür in die Gemeinschaftsschule, die ‚einheimischen‘ Kinder überwiegend durch die linke Tür in die Bekenntnisschule. Meinen Kindern fiel das sofort auf: ‚Papa, in meiner Klasse sind ganz viele Kinder mit türkischem Namen‘.“ Bülent selbst ist in Paderborn geboren, er ist deutscher Staatsbürger. Auch an der neuen Schule lernt Bülent, dass die Forderung aller im Bundestag vertretenen Parteien nicht Realität ist, sondern weiterhin ein politischer Auftrag an unsere Volksvertreter bleibt: „Alle Kinder sollen ungeachtet ihres kulturellen Hintergrundes gemeinsam unterrichtet werden.”

Auf dem Elternabend erfuhr Bülents Vater vergangene Woche, dass der Stadtrat vor zwei Jahren beschlossen hat, die beiden Schulen aus organisatorischen Gründen zusammenzulegen. Laut Schulentwicklungsplan soll der Zusammenschluss 2016/17 stattfinden. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue Schule eine katholische Bekenntnisschule wird. Bülents Familie rätselt jetzt schon, ob sie zur Einschulung von Bülents kleinem Bruder, die 2019 ansteht, erneut umziehen muss, wenn sie von ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen will.

Mit Bülents Familie hoffen wir noch immer auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die unserem Rechtsempfinden besser entspricht. Bis jetzt wurden lediglich Eilentscheidungen getroffen, die das Verfahren in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Der Familie sind durch das Verfahren aber bereits erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden.

Die Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“ möchte Bülents Familie bei den Prozesskosten unterstützen.

Jede Spende hilft, auch 1, 2 oder 5 Euro!

Näheres hierzu unter http://www.betterplace.org/de/projects/14662-prozesskostenunterstutzung-fur-bulents-familie

Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung auf dem Laufenden halten, über den Petitionsblog unter www.openpetition.de/petition/blog/buelent-soll-mit-seinen-freunden-auf-die-grundschule-in-seiner-nachbarschaft-gehen-duerfen ebenso wie auf der Webseite der Initiative unter www.kurzebeinekurzewege.de

Von wegen homogen

Share

In einer Antwort der Landesregierung vom 22.4.2013 auf eine Kleine Anfrage der Piraten NRW erteilt das Schulministerium wieder einmal verwirrende Auskünfte.

3. An wie vielen evangelischen und katholischen Bekenntnisschulen gehören weniger als 50 % der Schüler dem Schulbekenntnis an?
Nach den amtlichen Schuldaten für das Schuljahr 2012/2013 (Stichtag: 15.10.2012) gehören an 54 evangelischen und an 263 katholischen Bekenntnisgrundschulen in öffentlicher Trägerschaft weniger als 50 % der Schülerinnen und Schüler dem jeweiligen Schulbekenntnis an.

In einem Schreiben von März 2010 hatte uns allerdings ein Referent aus dem Schulministerium erklärt, dass sich aus der Landesverfassung “als prägender Gesichtspunkt in formeller Hinsicht [ergibt], dass eine Bekenntnisschule nach der Zusammensetzung des Lehrkörpers und der Schülerschaft grundsätzlich bekenntnishomogen ist.” Weiterlesen

Abmeldung vom Religionsunterricht? Über die teure Wahrung eines Grundrechts

Share
[ursprünglich veröffentlicht am 11.2.2012, ergänzt am 6.2.2017]

Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen.
(s. GG Art. 7 Abs. 2 und SchulG NRW § 31 Abs. 6: (6))

In ganz Deutschland gilt an öffentlichen Schulen das Grundrecht, sich vom Religionsunterricht abzumelden. In ganz Deutschland? Wenn man in Nordrhein-Westfalen wohnt und sein Kind an der nächstgelegenen öffentlichen Grundschule angemeldet hat, kann die Wahrung dieses Rechts teuer werden. Diese Erfahrung musste die alteingesessene Familie des 8-jährigen Fabian (Name v. d. Red. geändert) aus Mönchengladbach machen. Nachdem der ansonsten durchgängig gute Schüler in seinem Abschlusszeugnis der 2. Klasse eine 4 in Religion fand, beschlossen die Eltern, seinem Wunsch zu folgen und ihn zum neuen Schuljahr vom Religionsunterricht abzumelden. Die Schule schien den Wunsch jedoch zu ignorieren: Der frischgemahlene Drittklässler kehrte im September mit der Nachricht heim, dass er weiterhin den ungeliebten Religionsunterricht besuchen müsse. Irritiert wandten sich die Eltern erneut an die Schule und wiesen auf das Schulgesetz hin. Statt der erwarteten Bestätigung der Abmeldung erhielten Sie jetzt ein Schreiben der Städtischen Katholischen Grundschule: Die stellvertretende Schulleiterin teilt darin mit,  „dass ich beabsichtige, die Aufnahmeentscheidung für lhren Sohn mit sofortiger Wirkung zu widerrufen“. Auf gut deutsch: Fabian soll sich eine andere Grundschule suchen. Und zwar sofort.

Natürlich gibt es nichtkonfessionelle Grundschulen in Mönchengladbach. Aber fast die Hälfte aller öffentlichen Grundschulen in Mönchengladbach sind katholische Grundschulen – die zu hundert Prozent von allen Steuerzahlern unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit finanziert werden. Sie haben eine katholische Leitung, stellen nur katholische Lehrer/innen ein und bieten nur katholischen Religionsunterricht an – obwohl im Schnitt über ein Drittel aller Schüler/innen an diesen Schulen nicht katholisch ist. So sind etwa an Fabians Schule mehr als 40% der Kinder nicht katholisch getauft.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt: Die Familie schaltet einen Rechtsanwalt ein. Mit Erfolg: Die Schule setzt bald darauf ihre Entscheidung unter Verweis auf den Fall Öztürk aus: Man wolle eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in jenem Fall abwarten. Fabian muss den Religionsunterricht vorläufig nicht mehr besuchen.

Der Fall ist damit aber noch lange nicht abgeschlossen. Engagierte Landes- und Kommunalpolitiker der Linken unterstützen Fabians Familie in ihrem Anliegen. Oberbürgermeister Norbert Bude (SPD) dagegen stellt sich im Dezember persönlich hinter die Entscheidung der Schule und des Schulamts, das Kind der Schule zu verweisen.

Erst das neue Jahr bringt eine überraschende Kehrtwende: Am 11. Januar erhält Fabians Familie überraschend den erlösenden Brief von der Schule. In drei knappen Sätzen wird erläutert, dass Fabian nun doch an seiner Schule bleiben darf. Da die gerichtliche Entscheidung im Fall Öztürk noch auf sich warten lasse und das Schuljahr schon so weit fortgeschritten sei, bleibe es bei der ursprünglichen Aufnahmeentscheidung.

Und auch dabei bleibt es: Obwohl es sich um eine katholische Bekenntnisschule handelt, ist Fabian vom Religionsunterricht und sogar vom Kirchgang freigestellt – worum die Familie übrigens nie ersucht hatte. Das Halbjahreszeugnis stellt klipp und klar fest: „Religionslehre: n. teilg.“

Einen Haken hat die Sache für die Familie: Auf den über 3.000 Euro für den Rechtsanwalt bleibt sie trotz des Erfolgs in der Sache sitzen, da es nicht zu einem Rechtsstreit vor Gericht kam. Kommentar des Vaters: „D-A-S war mir als Elternteil der Spass wert.“ Es bleibt ein bitterer Nachgeschmack, da es nicht zu einer grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit kam. Es wird nicht viele geben, die bereit oder finanziell in der Lage sind, ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit einzufordern, wie Fabians Familie dies getan hat.


Wir danken dem Autor Hermann Horstkotte für seine Unterstützung bei der Recherche.

Zum Fall der muslimischen Schülerin, die in einem ähnlichen Fall von einer ebenfalls öffentlichen evangelischen Bekenntnisgrundschule in Mönchengladbach verwiesen werden sollte, verweisen wir auf diesen Artikel: Schulverweis oder Religionsunterricht (Zeit online, 20.7.2011, Autor: Hermann Horstkotte)

Dieser Artikel stammt aus dem Jahr 2012. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat 2015 dargelegt, dass ein Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht an öffentlichen Bekenntnisschulen nicht besteht. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum Grundgesetz, da dieses in Art. 7 Abs. 5 ausdrücklich auch die Existenz öffentlicher Bekenntnisschulen vorsehe. Ferner gehöre das Fach Religion an einer Bekenntnisschule „zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus“.